Baulast

Freiwillig übernommene Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffendem Tun, Dulden und Unterlassen, die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde getroffen wird.

Die Möglichkeit der Baulast ist nach den meisten Bauordnungen der Länder vorgesehen.

Die Baulast beschränkt die Bebaubarkeit des Grundstückes.
Sie wirkt sich deshalb stark auf den Wert des Grundstücks aus.

Der Grundstückseigentümer geht mit der Baulast eine freiwillige (aber bindende) Verpflichtung gegenüber Dritten ein - eine Verpflichtung, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt.

In der Praxis werden Baulasten vor allem eingegangen, damit der Nachbar bei einem Bauvorhaben baurechtliche Vorgaben erfüllen kann.
Beispiele:

  • Übernahme der Abstandsfläche
  • Duldung einer Zufahrt für ein Nachbargrundstück
  • Übernahme einer Stellplatzpflicht

Die Baulast wird durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen.
Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt werden.

Baulasten werden nicht im Grundbuch, dafür aber im Baulastenverzeichnis der örtlichen Baubehörde eingetragen und können bei berechtigtem Interesse (z.B. Kaufabsicht) von Dritten eingesehen werden.
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.

Die Baulast bleibt bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirkt also auch gegenüber Rechtsnachfolgern.

Der Begriff "Baulast" ist zu unterscheiden von dem Begriff "Straßenbaulast". Mit Straßenbaulast wird die öffentlich-rechtliche Verpflichtung bezeichnet, Straßen und Wege zu bauen und zu unterhalten. Träger der Straßenbaulast sind je nach Widmung der Straße Bund, Länder, Landkreise oder Gemeinden.

Praxistipp:

Der Käufer eines Grundstücks sollte sich nicht mit dem Blick in das Grundbuch begnügen, sondern auch das Baulastenverzeichnis einsehen. Für die Richtigkeit des Baulastenverzeichnisses besteht allerdings - anders als beim Grundbuch - kein öffentlicher Glaube. Ist im Baulastenverzeichnis keine Baulast eingetragen, heißt das nicht immer, dass keine besteht.

Suche
 
Rechtslexikon-Auswahl
B
Artikel
Bagatelldelikt Bahnreise Bankgeheimnis Basiszinssatz Bauaufsicht Baugenehmigung Baulast Baunutzungsverordnung (BauNVO) Bauordnungsrecht Bauordnungsverfügung Bauplanungsrecht Bauträger Bauvorbescheid Beamtenverhältnis Beamter Bebauungsplan Bebauungsplan/ einfacher Bebauungsplan/ qualifizierter Bedarfsgemeinschaft Bedienungsanleitung Bedingung Befristetes Arbeitsverhältnis Befristung Beglaubigung Begründung einer Lebenspartnerschaft Begünstigung Behindertentestament Behinderungs- und Diskriminierungsverbot Beihilfe im Strafrecht Beiladung Beistand Beitreibung Beiträge Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes Beleidigung Beliehener Beratungshilfe Beratungspflicht/ behördliche Bereicherung/ ungerechtfertigte Bereitschaftsdienst Berliner Testament Berufsausbildungsverhältnis Berufsfreiheit Berufskrankheit Berufsrichter Berufung Beschlagnahme Beschleunigtes Verfahren Beschluss Beschuldigter Beschwer Beschwerde Besitz Bestandskraft eines Verwaltungsaktes Bestandsschutz Bestechlichkeit Betreuer/ Vergütung Betreuung Betreuungsverfügung Betrieb Betriebliche Übung Betriebsbedingte Kündigung Betriebsgefahr Betriebsgeheimnis Betriebskosten Betriebsrat Betriebsrisiko Betriebsvereinbarung Betriebsverfassung Betriebsversammlung Betriebsänderung Betriebsübergang Betrug Betäubungsmittel Beurkundung Beurkundung/ notarielle Beweis Beweiserhebungsverbote im Strafverfahren Beweislast Beweismittel Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren Bewährung Bewährungsauflage Bierlieferungsvertrag Billigkeitshaftung Blutprobe Bodenschutz Bote Boykottverbot Brief- und Postgeheimnis Bruchteilsgemeinschaft Buchführung Bundesauftragsverwaltung Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Bundeskanzler Bundesminister Bundesregierung Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Bußgeldbescheid Bußgeldkatalog Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bürgerliches Recht Bürgschaft