Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Ausführungsregelung zum Baugesetzbuch, anhand derer die Nutzung von Flächen nach Art und Maß der Bebauung eingeteilt wird.

Die "Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke", wie sie richtig heißt, wurde aufgrund von § 2 Absatz 5 des Baugesetzbuches (BauGB) erlassen.

Die BauNVO soll eine Vereinheitlichung der Bebauungspläne im gesamten Bundesgebiet und ihre Vergleichbarkeit gewährleisten.
Sie enthält konkretisiert mögliche Regelungen zu

  • Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15 BauNVO)
  • Maß der baulichen Nutzung (§§ 15 - 21a BauNVO)
  • die Bauweise (§§ 22, 23 BauNVO)

In Flächennutzungsplänen können folgende Nutzungsarten bestimmt werden:

  • Wohnbauflächen
  • gemischte Flächen
  • gewerbliche Flächen
  • Sonderflächen

Baugebiete in Bebauungsplänen werden weiter untergliedert in:

  • Kleinsiedlungsgebiete
  • reine Wohngebiete
  • allgemeine Wohngebiete
  • besondere Wohngebiete
  • Dorfgebiete
  • Mischgebiete
  • Gewerbegebiete
  • Industriegebiete
  • Sondergebiete

Das Maß der baulichen Nutzung kann im Bebauungsplan bestimmt werden durch:

  • die Grundflächenzahl (GRZ) - gibt an, wie viele Quadratmeter Grundfläche der baulichen Anlage je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind
  • die Geschossflächenzahl (GFZ) - gibt an, wie viele Quadratmeter Geschossfläche der baulichen Anlage je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind
  • die Baumassenzahl (BMZ) - gibt an, wie viele Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind
  • die Zahl der Vollgeschosse
  • die Höhe der baulichen Anlage

Der Bebauungsplan kann ferner mit der Bauweise:

  • die Anordnung der Gebäude im Verhältnis zur Nachbarbebauung festlegen (mit oder ohne Grenzabstand zu Seite)
  • Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen festlegen, nach denen sich die Lage des Baukörpers auf dem Grundstück zu richten hat
Praxistipp:

Laut § 13 BauNVO sind in allen Baugebieten Räume beziehungsweise Gebäude für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig.

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