Bauordnungsrecht

Teil des öffentlichen Baurechts, das die von einem Bauvorhaben ausgehenden Gefahren verhindern soll und die formellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Baus regelt.

Das Bauordnungsrecht ist dem besonderen Verwaltungsrecht zuzuordnen.
Es bildet zusammen mit dem Bauplanungsrecht und dem Raumordnungsrecht das öffentliche Baurecht.

Das Bauordnungsrecht ist geregelt in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer.
Es wird auch durch die Länder vollzogen, die dazu in der Regel Bauaufsichtsbehörden in den Landkreisen und kreisfreien Städten errichtet haben.

Das Bauordnungsrecht umfasst das formelle und das materielle Bauordnungsrecht.

Das materielle Bauordnungsrecht dient der vorbeugenden Abwehr von Gefahren.
Es soll sicherstellen, dass durch die Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Bewohner des Hauses und der näheren Umgebung eintritt.
Dazu trifft es beispielsweise Regelungen zum:

  • Brandschutz
  • Wärmeschutz
  • Grenzabstand
  • Standsicherheit
  • Beschaffenheit von Baumaterialien
  • äußere Gestaltung

Das so genannte formelle Bauordnungsrecht regelt das Verfahren zur Erteilung von Baugenehmigungen (Zuständigkeiten, Voraussetzungen).
Es beinhaltet Ermächtigungen für die Bauordnungsbehörden, die baurechtlichen Bestimmungen durchzusetzen.

Zur Koordination der Bundesländer untereinander hat die Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU) im Jahre 2002 eine Musterbauordnung (MBO) erlassen, an der sich die Bundesländer orientieren.

Das Bauordnungsrecht der Länder ist vom Bauplanungsrecht, das in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt zu unterscheiden. Während sich das Bauordnungsrecht mit Zulässigkeit, dem "wie" des einzelnen Bauvorhabens befasst, geht es im Bauplanungsrecht um die um die allgemeine Bebaubarkeit der Grundstücke in einem Gebiet eines Gebietes, ob, was und wie viel.

Praxistipp:

Eine Baugenehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben sowohl bauplanungsrechtlich als auch bauordnungsrechtlich zulässig ist.

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