Bauordnungsverfügung

Verwaltungsakt der Bauaufsichtsbehörde, der bei Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften erlassen wird.

Ist eine bauliche Anlage nicht im Rahmen der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erstellt worden, ist die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde je nach Art und Schwere des Verstoßes befugt, so genannte Bauordnungsverfügungen zu erlassen.

Bauordnungsverfügungen sind insbesondere:

  • die Einstellungsverfügung
  • die Nutzungsuntersagung
  • die Abrissverfügung (Beseitigungsverfügung)

Die einzelnen Bauordnungsverfügungen und ihre Voraussetzungen sind in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländern geregelt (Landesbauordnungen).

Oftmals sind Verstöße gegen die Grenzabstandsvorschriften oder Beschwerden wegen immissionsschutzrechtlicher Belästigungen der Anlass zum ordnungsbehördlichen Einschreiten.

Bei Auswahl und Erlass der Bauordnungsverfügung muss die Bauaufsichtsbehörde den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren.

Wird die Bauordnungsverfügung nicht eingehalten, kann sie mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

Praxistipp:

Gegen eine Bauordnungsverfügung kann Widerspruch erhoben werden. Wird der Widerspruch abgewiesen, kann auf dem Verwaltungsrechtsweg Anfechtungsklage erhoben werden. Wurde die Bauordnungsverfügung für sofort vollziehbar erklärt, ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (von Widerspruch und Anfechtungsklage) beim zuständigen Verwaltungsgericht möglich (einstweiliger Rechtsschutz).

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