Bauplanungsrecht

Teil des öffentlichen Baurechts, der die städtebauliche Planung regelt.

Das Bauplanungsrecht ist dem besonderen Verwaltungsrecht zuzuordnen.
Es bildet zusammen mit Bauordnungsrecht und dem Raumordnungsrecht das öffentliche Baurecht.

Das Bauplanungsrecht ist geregelt:

  • im Baugesetzbuch (BauGB)
  • in der Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Hauptinstrument des Bauplanungsrechts ist die Bauleitplanung, also die Entwicklung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen durch die Gemeinden.

  • Im Flächennutzungsplan ist die Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen darzustellen (z.B. Bauflächen, Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft).
  • Der Bebauungsplan, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird, enthält rechtsverbindliche Festsetzungen bezüglich Art und des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise.

Das Bauplanungsrecht stellt sicher, dass eine gewisse städtebauliche Ordnung entwickelt und erhalten wird, dass die Einzelbauvorhaben sich also in die bestehende Umgebung einfügen.
Es bestimmt, wo, was und wie viel gebaut werden darf.

Vom Bauplanungsrecht, für das der Bund die Gesetzgebungskompetenz besitzt, ist das Bauordnungsrecht der Länder zu unterscheiden. Es regelt in den jeweiligen Landesbauordnungen, wie im Einzelnen gebaut werden darf.

Besondere Vorschriften existieren für das Straßenbaurecht.

Praxistipp:

Eine Baugenehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben sowohl bauplanungsrechtlich als auch bauordnungsrechtlich zulässig ist.

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