Bauträger

Natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig ein Bauvorhaben im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung durchführt.

Dadurch unterscheidet er sich vom Baubetreuer, der im fremden Namen handelt.

Der Bauträger verpflichtet sich zur Errichtung und Veräußerung eines Bauvorhabens gegen Entgelt.
Er übernimmt sowohl die Planung, als auch die Ausführung des Baus.
Dabei schließt er mit den ausführenden Bauhandwerkern und dem Architekten im eigenen Namen und in der Regel für eigene Rechnung selbstständige Werkverträge ab. Damit wird nur er - und nicht der Bauherr - Vertragspartner.

Der Bauträgervertrag besteht sowohl aus Elementen des Kauf- als auch des Werkvertrages.
Durch ihn wird (im Voraus) ein Grundstück mit dem darauf zu bauenden Haus gekauft.

  • Der Erwerb des Grundstücks durch den Bauherrn, das in der Regel im Eigentum des Bauträgers steht, richtet sich nach dem Sachenrecht (§§ 873, 925 Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB).
  • Der Bauträger haftet für Sach- und Rechtsmängel am Grundstücks nach Kaufrecht (§ 434 BGB).
  • Bei Mängeln am Bauwerk stehen dem Bauherrn die werkvertraglichen Rechte zu (§ 634 BGB).
Praxistipp:

Ebenso wie Makler und Baubetreuer benötigen Bauträger zur Berufsausübung eine Gewerbeerlaubnis.

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