Beamtenverhältnis

Öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn.
Die Definition ergibt sich aus § 2 Absatz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG).

Der Beamte ist eine natürliche Person, der durch Ernennung öffentlich-rechtliche Aufgaben dauerhaft übertragen wurden.
Dienstherr ist eine juristischen Person des öffentlichen Rechts, in der Regel Bund, Länder und Gemeinden.

Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes schreibt mit dem "hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums" unveränderliche Grundlagen für das Beamtenverhältnis vor.
Hierzu zählen:

  • Treuepflicht
  • Streikverbot
  • Laufbahnprinzip
  • Alimentationsprinzip
  • Lebenszeitprinzip (Ernennung auf Lebenszeit ist Regelfall)
  • Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten

Die einzelnen Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis richten sich nach dem Beamtenrecht, das sich aus vielen Einzelgesetzen von Bund und Ländern zusammensetzt. Neben dem einheitlich für alle Beamten geltenden Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), sind vor allem das Bundesbeamtengesetz (BBG), die Landesbeamtengesetze, die Besoldungsordnungen des Bundes und der Länder, das Beamtenversorgungsgesetz, die Disziplinarordnungen und die Laufbahnverordnungen zu beachten.

Das Beamtenverhältnis beginnt mit der Ernennung (§ 5 Absatz 1 Nr. 1 BRRG, § 6 Absatz 1 Nr. 1 BBG).

Es kann enden durch (§ 21 BRRG, § 6 Absätze 3 und 4 BBG):

  • Tod des Beamten
  • Entlassung des Beamten
  • Eintritt in den Ruhestand
  • Verlust der Beamtenrechte
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen

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