Beamter

Bediensteter des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, dem Ausübung hoheitlicher Funktionen als ständige Aufgabe übertragen ist.

Der Begriff des Beamten wird im Recht nicht mit einer einheitlichen Bedeutung benutzt.
Stattdessen werden unterschieden:

  • Beamter im staatsrechtlichen Sinne (statusrechtlicher Beamtenbegriff):
    Jede Person, die durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde von einer dafür zuständigen Stelle in das Beamtenverhältnis berufen wurde.
  • Beamter im haftungsrechtlichen Sinne
    Jede Person, der von einer zuständigen Stelle die Ausübung eines öffentlichen Amtes anvertraut wurde.
    Unter den haftungsrechtlichen Beamtenbegriff fallen sowohl Beamte im staatsrechtlichen Sinne als auch Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst.

Die "eigentlichen" Beamten sind die Beamten im staatsrechtlichen Sinne.
Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen, gesetzlich besonders geregelten Dienst- und Treueverhältnis gegenüber dem Staat.
Das für sie geltende Recht ist vor allem im Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), dem Bundesbeamtengesetz (BBG), den Landesbeamtengesetzen, den Bundesbesoldungsordnungen des Bundes und der Länder, den Beamtenversorgungsgesetzen, den Disziplinarordnungen und den Laufbahnverordnungen geregelt.

Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde.
Nach ihrer Ernennung werden unterschieden (§ 5 Absatz 2 Satz 1 BRRG, § 6 Absatz 2 Satz 2 BbG):

  • Beamten auf Lebenszeit (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BRRG, § 5 Absatz 1 Nr. 1 BbG)
  • Beamten auf Zeit (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BRRG)
  • Beamten auf Probe (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BRRG; § 5 Absatz 1 Nr. 2 BbG)
  • Beamten auf Widerruf (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 BRRG, § 5 Absatz 2 BbG)

Eine Auflösung des Beamtenverhältnisses vor Ende der Laufzeit oder bei Lebenszeitbeamten gegen den Willen des Beamten ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.

Beamte haben Ansprüche auf Besoldung, auf Versorgung, Erstattungsansprüche (Reise- und Umzugskosten, Beihilfe) und weitere allgemeine Rechte (z. B. das Recht auf Amtsbezeichnung, auf dienstliche Beurteilung sowie Einsicht in die Personalakte).
Die Pflichten des Beamten beziehen sich auf die Art der Amtsführung, jedoch treffen den Beamten Verhaltenspflichten auch außerhalb des Amtes, beispielsweise die Pflicht zur Mäßigung bei politischer Betätigung.

Praxistipp:

Obwohl es bei den rechtlichen Regelungen viele Ähnlichkeiten gibt, sind Richter und Soldaten keine Beamten. Für sie gelten eigene Bestimmungen.

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