Bebauungsplan/ einfacher

Bebauungsplan, der den für einen qualifizierten Bebauungsplan notwendigen Inhalt nicht aufweist.

Laut Baugesetzbuch (BauGB) soll der Bebauungsplan

  • Art und Maß der baulichen Nutzung,
  • die überbaubare Grundstücksfläche
    und
  • die örtlichen Verkehrsflächen

festsetzen (§ 30 Absatz 1 BauGB). Es gibt aber keinen Mindestinhalt für Bebauungspläne, vielmehr ist der Umfang der Festlegungen Sache des jeweiligen planerischen Ermessens der Gemeinde.

Baupläne, durch die die oben genannten Punkte nicht konkret festgelegt werden, sind einfache Bebauungspläne. Werden die genannten Punkte konkret festgelegt, so liegt ein qualifizierter Bebauungsplan vor.

Die Festsetzungen durch einen einfachen Bebauungsplan reichen nicht aus, um den alleinigen Maßstab für die Zulässigkeit baulicher Anlagen zu bilden. Es muss darüber hinaus auch gesichert sein, dass mit dem Gebäude bestimmte Mindestvoraussetzungen entsprechend seiner Umgebung eingehalten werden. Innerhalb bebauter Ortsteile ist dazu beispielsweise notwendig, dass:

  • sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt
  • die Erschließung gesichert ist

Dies gilt jedoch nur, soweit der einfache Bebauungsplan keine eigenen Regelungen zu diesen Punkten enthält.

Was sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann der Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über §§ 30 Absatz 3, 34 Absatz 2 BauGB Anwendung findet.

Hinsichtlich seiner Sperrwirkung gleicht der einfache Bebauungsplan dem qualifizierten Bebauungsplan: Was im Widerspruch zu den Festsetzungen im einfachen Bebauungsplan steht, ist unzulässig.

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