Bedingung

Ein zukünftiges Ereignis, dessen Eintritt objektiv ungewiss ist, von dessen Eintritt aber eine bestimmte Rechtsfolge abhängen soll.

Im Zivilrecht ist die Bedingung in § 158 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Bedingungen können danach Willenserklärungen hinzugefügt werden, etwa vertraglichen Vereinbarungen.
Beispiel: Der Kaufvertrag über das Grundstück wird wirksam, wenn die Gemeinde auf ihr Vorkaufsrecht schriftlich verzichtet hat.

Im Verwaltungsrecht werden Bedingungen als Nebenbestimmung Verwaltungsakten hinzugefügt. Dann hängt der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses ab (§ 36 Absatz 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVfG).

Man unterscheidet zwischen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen.

Eine aufschiebende Bedingung (Suspensivbedingung) liegt vor, wenn die in einem Rechtsgeschäft beziehungsweise Verwaltungsakt festgelegte Rechtsfolge erst mit Eintritt eines bestimmten Umstandes eintritt (§ 158 Absatz 1 BGB).
Beispiele:

  • Kauf auf Probe
  • Eigentumsvorbehalt

Eine auflösende Bedingung (Resolutivbedingung) dagegen liegt vor, wenn mit Eintritt eines bestimmten Umstandes ein bis dahin bestehendes Recht wieder entfällt (§ 158 Absatz 2 BGB).
Beispiele:

  • Wiederverheiratungsklausel im Ehevertrag
  • Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung (nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig).

Bestimmte Rechtsgeschäfte sind per Gesetz bedingungsfeindlich. Das bedeutet, sie können grundsätzlich nicht an eine Bedingung geknüpft werden.
Dazu zählen:

  • Eheschließung
  • Adoption
  • Kündigung
  • Auflassung eines Grundstücks (§ 925 Absatz 2 BGB)
  • Prozesshandlungen bei Gericht
Praxistipp:

Wird der Bedingungseintritt wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung dennoch als eingetreten.

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