Befristung

Verknüpfen einer Rechtsfolge mit dem Eintritt eines sicheren künftigen Ereignisses.

Die Befristung ist für das Zivilrecht in § 163 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und wird fort als "Zeitbestimmung" bezeichnet.
Im Verwaltungsrecht ist eine Befristung von Verwaltungsakten möglich (§ 36 Absatz 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVfG).

Durch die Befristung wird eine bestimmte rechtliche Wirkung zeitlich begrenzt.
Möglich sind sowohl:

  • eine aufschiebende Befristung, bei der die Wirkung erst mit dem Eintritt eines künftigen Ereignisses eintritt (Anfangszeitpunkt)
  • eine auflösende Bedingung, bei der die Wirkung mit Eintritt des künftigen Ereignisses endet (Endzeitpunkt)
  • eine sowohl aufschiebende als auch auflösende Befristung (Anfangs- und Endzeitpunkt)

Die Befristung ist von der Bedingung zu unterscheiden, wobei im Einzelfall die Abgrenzung sehr schwierig sein kann.
Als Faustformel gilt:

  • Bei der Bedingung wird auf ein Ereignis abgestellt, dessen Eintritt ungewiss ist, beispielsweise eine Heirat (Das "ob" ist ungewiss).
  • Bei der Befristung wird auf ein Ereignis abgestellt, dass mit Sicherheit eintritt, wobei allerdings der konkrete Zeitpunkt ungewiss sein kann (Das "wann" ist ungewiss).

Die Unterscheidung ist allerdings wenig praxisrelevant.
Für Eintritt beziehungsweise Fortfall des Ereignisses und für den Schutz der Parteien während des Schwebezustandes gelten im Zivilrecht die Vorschriften für die Bedingung (§§ 158, 160, 161 BGB) entsprechend.

Im Verwaltungsrecht ist die Befristung eine Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt.

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