Beglaubigung

Amtliche Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder des Übereinstimmens einer Abschrift mit einem Original.

Es wird zwischen der öffentlichen Beglaubigung und der amtlichen Beglaubigung unterschieden.

Eine öffentliche Beglaubigung:

  • ist in §§ 39, 40 Beurkundungsgesetz (BeurkG) geregelt
  • ist Formerfordernis für die Wirksamkeit bestimmter Rechtsgeschäfte
  • kann nur von einem Notar (oder einer durch Landesrecht berufenen Stelle) durchgeführt werden
  • bezieht sich nur auf die Echtheit der Unterschrift, nicht auf den Erklärungsinhalt
  • bestätigt allein, dass die Unterschrift auf der Urkunde in Gegenwart des Notars von der betreffenden Person geleistet wurde und die Person mit der im Beglaubigungsvermerk genannten Person identisch ist

Der öffentlichen Beglaubigung bedürfen beispielsweise die Anmeldung zum Vereinsregister (§ 77 BGB) und die Anerkennung einer erloschenen Schuld aus einem Schuldschein (§ 371 BGB).

Eine amtliche Beglaubigung ist die Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original oder der Identität eines Unterzeichnenden durch eine Behörde.
Das Verfahren ist in den §§ 33, 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes und den entsprechenden Landesvorschriften geregelt.
Jede Behörde kann Abschriften von Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat.
Darüber hinaus bestimmen Landesgesetze und Rechtsverordnungen des Bundes besondere Stellen, die zur amtlichen Beglaubigung befugt sind.
Die amtliche Beglaubigung kann eine öffentliche Beglaubigung nicht ersetzen.

Praxistipp:

Die notarielle Beurkundung und ein gerichtlicher Vergleich ersetzen die öffentliche Beglaubigung, da sie in ihrer Wirkung über die öffentliche Beglaubigung hinausgehen.

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