Behindertentestament

Verfügung von Todes wegen, bei der die Belange eines behinderten Kindes des Erblassers besonders berücksichtigt werden.

Das Behindertentestament ist gesetzlich nicht geregelt, sondern von der Praxis entwickelt worden.

Eltern behinderter Kinder müssen sich die Gestaltung ihres Testaments gut überlegen, da unter Umständen eine Überleitung der Erb- und Pflichtteilsansprüche des behinderten Kindes auf den Träger der Sozialleistungen droht. Die Sozialhilfe übernimmt beispielsweise in der Regel zumindest einen Teil der Kosten, wenn ein Kind auf Grund einer Behinderung in einem Heim gepflegt wird (§§ 9, 10 Absatz 1 SGB I). Der Leistungsträger wird aber im Erbfall versuchen, Teile des Erbes für sich zu beanspruchen.

Ziel des Behindertentestaments ist es, die Zugriffsmöglichkeiten der Sozialhilfeträger auf den Nachlass zu vermeiden und dem behinderten Kind eine über die normale Sozialhilfe hinausgehende Lebensqualität zu sichern.

Durch Testamentsgestaltung kann die Überleitung (zumindest bei mittleren Vermögen bis zirka 200.000 Euro) verhindert werden. Das funktioniert rechtlich aber nur, wenn der Behinderte die Erbschaft nicht zur freien Verfügung erlangt.

Das Behindertentestament wird in den meisten Fällen in der Weise gestaltet, dass das behinderte Kind als Vorerbe eingesetzt wird, gesunde Kinder, die Nachkommen des behinderten Kindes oder andere in Frage kommende Personen als Nacherben. Daneben ist eine zeitlich nicht begrenzte Testamentsvollstreckung (Dauertestamentsvollstreckung) anzuordnen. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, dem Behinderten Zuwendungen aus der Erbschaft zukommen zu lassen. Dabei kann schon im Testament bestimmt werden, zu welchen Anlässen und ihm was zukommen soll.

Das Behindertentestament ist ein schwieriges Konstrukt mit vielen Tücken.
Beispiele:

  • Es ist darauf zu achten, dass die Zuwendungen so bestimmt werden, dass die in das so genannte Schonvermögen (§§ 90 Absätze 2 und 3, 91 SGB XVII) fallen, auf das der Sozialträger keinen Zugriff hat.
  • Der Erbteil des behinderten Kindes sollte den Pflichtteil übersteigen. Anderenfalls gelten Nacherbschaft und Testamentsvollstreckung als nicht angeordnet und der Sozialhilfeträger kann auf die Differenz des Erbteils zum gesetzlichen Pflichtteil zugreifen.
  • Bestehen neben den Behinderten weitere Erben, ergeben sich für diese aus dem Behindertentestament - im Vergleich zu einem einfachen Testament - Nachteile.
Praxistipp:

Wegen der schwierigen rechtlichen Materie, empfiehlt es sich dringend, anwaltliche und notarielle Beratung in Anspruch zu nehmen. Das Behindertentestament muss auf den Einzelfall abgestimmt sein, sonst kann es sich für den Behinderten und sonstige Bedachte auch nachteilig auswirken.

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