Behinderungs- und Diskriminierungsverbot

Bestimmung des Kartellrechts, nach der bestimmte Unternehmen andere Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen zugänglich ist, nicht behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlichen Grund benachteiligen dürfen.
Sie ist in § 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) enthalten.

Dem Behinderungs- und Diskriminierungsverbot unterliegen:

  • marktbeherrschende Unternehmen
  • Kartelle
  • der Preisbindung unterliegende Unternehmen
  • marktstarke Unternehmen ( § 20 Absatz 2 GWB)

Ob Unternehmen gleichartig sind, lässt sich nicht generell bestimmen, sondern nur im Hinblick auf den konkret betroffenen Geschäftsverkehr.
Die betroffenen Unternehmen müssen im Verhältnis zum behindernden oder diskriminierenden Unternehmen dieselbe Grundfunktion ausüben (z. B. Warenhandel).

Eine Behinderung ist eine für das Wettbewerbsverhältnis des betroffenen Unternehmens nachteilige Maßnahme.
Eine Diskriminierung liegt vor, wenn wirtschaftlich gleich liegende Sachverhalte ungleich behandelt werden.

Ob eine Behinderung unbillig ist oder eine Diskriminierung gerechtfertigt ist, kann nur im Einzelfall unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und Berücksichtigung der Marktverhältnisse festgestellt werden.

Das Diskriminierungsverbot hat vor allem Bedeutung für Lieferpflichten.
Ein Unternehmen hat grundsätzlich einen Anspruch auf Belieferung, wenn gleichartige Unternehmen ebenfalls beliefert werden.
Eine Liefersperre kann allerdings sachlich gerechtfertigt sein, beispielsweise durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Abnehmers.

Mit dem Diskriminierungsverbot geht der Aufnahmezwang für Wirtschafts- und Berufsvereinigungen gegenüber Unternehmen einher, wenn die Ablehnung eine nicht sachlich gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellt und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde (§ 20 Absatz 6 GWB).

Wird ein Unternehmen entgegen § 20 GWB behindert oder diskriminiert, kann es Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen (§ 33 GWB).
Die Kartellbehörden können Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot untersagen (§ 32 GWB).
Bei schuldhaften Verstößen kommt die Verhängung von Geldbußen in Betracht (§ 81 Absatz 1 GWB).

Praxistipp:

Der Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis ist grundsätzlich zulässig. Unzulässig ist aber eine gegen einen Mitbewerber gerichtete gezielte Preisunterbietung, wenn diese das Ziel hat, den Mitbewerber zu verdrängen und zu vernichten.

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