Beiladung

Hinzuziehen Dritter zu einem Verwaltungsprozess durch das Verwaltungsgericht.

Durch die Beiladung wird der Beigeladene Beteiligter des Klageverfahrens (nicht aber Partei).
Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich auch auf den Beigeladenen.

Die Beiladung ist in den §§ 65, 66 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt.
Das Gesetz unterscheidet zwischen der einfachen und der notwendigen Beiladung.

  • Die einfache Beiladung steht im Ermessen des Gerichts:
    Das Gericht kann einen Dritten beiladen kann, wenn dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden können.
    Es ist nicht erforderlich, dass die Rechte des Dritten tatsächlich betroffen sind, die Möglichkeit ist ausreichend.
    Beispiel: Beiladung des Nachbarn bei Klage des Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung
    Unterbleibt eine einfache Beiladung hat das nur zur Folge, dass die Rechtskraft sich eben nicht auf den Dritten erstreckt.
  • Die notwendige Beiladung ist vom Gericht zwingend vorzunehmen.
    Ein Dritter ist zwingend beizuladen, wenn die Entscheidung auch gegenüber ihm rechtlich nur einheitlich ergehen kann.
    Das bedeutet aber nicht, dass die Entscheidung gegenüber den Beteiligten gleich lautend ausfällt. Voraussetzung ist vielmehr, dass durch die Entscheidung auch Rechte des Dritten gestaltet, festgestellt oder bestätigt werden Beispiel: Notwendige Beiladung des Bauherrn bei Klage des Nachbarn gegen Baugenehmigung
    Unterbleibt eine notwendige Beiladung, ist das Urteil fehlerhaft. Allerdings kann die Beiladung in der Berufung nachgeholt werden.

Die Beiladung dient der Verfahrensökonomie und der Rechtssicherheit.
Sie kann auch beantragt werden. Der einfach Beizuladende hat allerdings nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag.

Zulässig ist die Beiladung in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, auch im vorläufigen Rechtsschutz und in jedem Stadium des Verfahrens.

Der einfache Beigeladene kann nur im Rahmen der Anträge der Prozessparteien eigene Anträge stellen, der notwendig Beigeladene kann dagegen auch abweichende Anträge stellen § 66 Satz 2 VwGO).

Der Beiladung im Verwaltungsprozess steht die Streitverkündung im Zivilprozess gegenüber, wobei sich die Wirkungen durchaus unterscheiden.

Praxistipp:

Einem Beigeladenen können die Kosten eines Verfahrens nur auferlegt werden, wenn er selbst Anträge gestellt oder ein Rechtsmittel eingelegt hat (§ 154 Absatz 3 VwGO). Andererseits sind die außergerichtlichen Kosten des einfachen Beigeladenen auch nur vom Unterlegenen oder der Staatskasse zu erstatten, wenn das der Billigkeit entspricht (§ 162 Absatz 3 VwGO). Das ist in der Regel nur dann der Fall, wenn der Beigeladene selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt war, er also eigene Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. Bei notwendigen Beigeladenen werden dagegen die Kosten zumeist auch erstattet, wenn keine eigenen Anträge gestellt wurden.

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