Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes

Übermittlung des Verwaltungsaktes an die von dem Verwaltungsakt betroffene Person oder die betroffenen Personen mit Wissen und Willen der Behörde.

Die Bekanntgabe ist in § 41 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes und den entsprechenden Ländervorschriften geregelt.

Ein Verwaltungsakt ist demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist.

Die Bekanntgabe ist grundsätzlich formlos. Sie kann auch mündlich oder durch Fax erfolgen, soweit das Gesetz im keine besondere Form bestimmt.
Eine besondere Form ist beispielsweise die Zustellung, die unter anderem für Widerspruchsbescheide vorgeschrieben ist (§ 73 Absatz 3 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO).

Erforderlich ist grundsätzlich der Zugang beim Adressaten. Das bedeutet, der Verwaltungsakt muss derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass dieser ohne weiteres von ihm Kenntnis nehmen kann (z. B. Einwurf in den Briefkasten).

  • Ein mündlicher Verwaltungsakt ist in dem Moment bekannt gegeben, wenn der Betroffene diesen vernimmt.
  • Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn, er ist nicht oder später zugegangen (§ 41 Absatz 2 VwVfG). Das bedeutet, dass der schriftliche Verwaltungsakt, der mit einfachem Brief versandt wird, auch dann erst am dritten Tage als bekannt gegeben gilt, wenn er tatsächlich früher zugegangen ist. Nur wenn der Brief nicht oder später zugegangen ist, gilt die Fiktion nicht. Im Zweifel hat die Behörde nachzuweisen, wann die Bekanntgabe erfolgt ist.

In einigen besonderen Fällen ist die öffentliche Bekanntgabe vorgesehen (§ 41 Absätze 3 und 4 VwVfG) oder es wird die Bekanntgabe fingiert. So dürfen Allgemeinverfügungen öffentlich bekannt gemacht werden, wenn eine Einzelbekanntgabe untunlich ist, und sonstige Verwaltungsakte, soweit die öffentliche Bekanntgabe durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. In diesen Fällen wird der verfügende Teil ortsüblich mit der Bestimmung bekannt gemacht, wo der gesamte Verwaltungsakt einschließlich Begründung eingesehen werden kann. Der Verwaltungsakt gilt dann in der Regel zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Mit der Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt wirksam (§ 43 Absatz 1 Satz 1 VwVfG).

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist bedeutsam, da mit der Bekanntgabe die einmonatige Widerspruchsfrist zu laufen beginnt.

Praxistipp:

Verwaltungsakte mit Drittwirkung werden für den Dritten erst wirksam, wenn sie auch ihm bekannt gegeben sind. Bei einer Baugenehmigung des Nachbarn wäre das der sichtbare Beginn der Bautätigkeit.

Suche
 
Rechtslexikon-Auswahl
B
Artikel
Bagatelldelikt Bahnreise Bankgeheimnis Basiszinssatz Bauaufsicht Baugenehmigung Baulast Baunutzungsverordnung (BauNVO) Bauordnungsrecht Bauordnungsverfügung Bauplanungsrecht Bauträger Bauvorbescheid Beamtenverhältnis Beamter Bebauungsplan Bebauungsplan/ einfacher Bebauungsplan/ qualifizierter Bedarfsgemeinschaft Bedienungsanleitung Bedingung Befristetes Arbeitsverhältnis Befristung Beglaubigung Begründung einer Lebenspartnerschaft Begünstigung Behindertentestament Behinderungs- und Diskriminierungsverbot Beihilfe im Strafrecht Beiladung Beistand Beitreibung Beiträge Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes Beleidigung Beliehener Beratungshilfe Beratungspflicht/ behördliche Bereicherung/ ungerechtfertigte Bereitschaftsdienst Berliner Testament Berufsausbildungsverhältnis Berufsfreiheit Berufskrankheit Berufsrichter Berufung Beschlagnahme Beschleunigtes Verfahren Beschluss Beschuldigter Beschwer Beschwerde Besitz Bestandskraft eines Verwaltungsaktes Bestandsschutz Bestechlichkeit Betreuer/ Vergütung Betreuung Betreuungsverfügung Betrieb Betriebliche Übung Betriebsbedingte Kündigung Betriebsgefahr Betriebsgeheimnis Betriebskosten Betriebsrat Betriebsrisiko Betriebsvereinbarung Betriebsverfassung Betriebsversammlung Betriebsänderung Betriebsübergang Betrug Betäubungsmittel Beurkundung Beurkundung/ notarielle Beweis Beweiserhebungsverbote im Strafverfahren Beweislast Beweismittel Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren Bewährung Bewährungsauflage Bierlieferungsvertrag Billigkeitshaftung Blutprobe Bodenschutz Bote Boykottverbot Brief- und Postgeheimnis Bruchteilsgemeinschaft Buchführung Bundesauftragsverwaltung Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Bundeskanzler Bundesminister Bundesregierung Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Bußgeldbescheid Bußgeldkatalog Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bürgerliches Recht Bürgschaft