Beratungspflicht/ behördliche

Pflicht der Behörde, Bürger bei Anträgen, die aus Unkenntnis über die Rechtslage nicht oder unrichtig gestellt wurden, über die mögliche Ausnutzung ihrer Rechte aufzuklären und die korrekte Stellung der Anträge anzuregen.
Sie wird auch Hinweispflicht genannt.

Die Beratungspflicht besteht allerdings nur, wenn für die Behörde die Unkenntnis oder der Fehler der Betroffenen offensichtlich war.

Die Beratungspflicht ist nur als "Sollvorschrift" in § 25 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes und den entsprechenden Landesvorschriften normiert.
Das bedeutet, sie ist nicht in allen Fällen zwingend und kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Gründe unterbleiben (Ermessen).

Die Behörde soll die Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren vor allem auf Formfehler und Unzulänglichkeiten der von ihnen abgegebenen Erklärungen und ihrer gestellten Anträge hinweisen.
Im Interesse einer zweckmäßigen Rechtsverfolgung soll sie notwendige Ergänzungen, Berichtigungen und Klarstellungen anregen.
Soweit erforderlich ist der Betroffene über seine Rechte und Pflichten zu belehren.

Die Beratung umfasst sowohl Hinweise auf Tatsachen als auch auf Rechtsnormen und rechtliche Zusammenhänge.

Erfolgt eine Beratung, muss sie richtig, vollständig und klar sein, unabhängig davon, ob ein Anspruch besteht oder nicht.

War die Behörde zur Beratung verpflichtet, führt eine fehlerhafte oder unterlassene Beratung zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, wenn sich die Verletzung der Hinweispflicht auf den Verwaltungsakt ausgewirkt hat.

Praxistipp:

Verletzt die Behörde ihre Beratungspflicht schuldhaft, kann der Betroffene einen Amtshaftungsanspruch geltend machen.

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