Berufsfreiheit

Grundrecht, seinen Beruf, den Arbeitsplatz und die Ausbildungsstätte frei zu wählen und den Beruf frei auszuüben.
Die Berufsfreiheit ergibt sich aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG).

Alle Deutschen haben das Recht, den Berufs- Arbeits- und Ausbildungsplatz frei zu wählen (Berufswahlfreiheit) und ihren Beruf frei auszuüben (Berufsausübungsfreiheit). Jeder Deutsche kann jede Arbeit, für die er sich geeignet glaubt, als "Beruf" zu ergreifen. Als Freiheitsrecht schützt Artikel 12 GG davor, dass seine berufliche Betätigung durch den Staat eingeschränkt wird.

Beruf im Sinne des Grundgesetzes ist jede auf Dauer angelegte, also nicht nur vorübergehende Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient und nicht schlechthin gemeinschädlich ist.

  • Es werden sowohl nichtselbstständige als auch selbstständige Tätigkeiten sowie der öffentliche Dienst erfasst.
  • Nicht erforderlich ist, dass mit der Tätigkeit tatsächlich eine Lebensgrundlage geschaffen hat oder erhält sie muss nur objektiv dazu geeignet sein.
  • Die Tätigkeit muss nur auf eine gewisse Dauer angelegt sein, was auch bei Gelegenheitsjobs und befristeten Arbeitsverhältnissen der Fall ist.
  • Auch verbotene Tätigkeiten (Schwarzarbeit) sind Beruf, wenn sie nicht schlechthin gemeinschädlich sind (z. B. Berufsverbrecher, Rauschgifthändler).

Die Berufsausübung kann durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, wenn Gründe des Allgemeinwohls dies rechtfertigen. Die Berufswahl darf nur eingeschränkt werden, wenn es zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter (z.B. die Volksgesundheit) zwingend erforderlich ist. Die Berufswahl unterliegt somit einem stärkeren Schutz als die Berufsausübung.

Eingriffe in die Berufsfreiheit sind dem entsprechend nach dem "Apothekerurteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) an der so genannten "Drei-Stufen-Lehre" zu messen (Urteil des BVerfG vom 11.06.1958, Aktenzeichen: 1 BvR 596/56):

  • 1. Stufe:
    Regelung zur Art und Weise der Berufsausübung ("Wie"):
    Eine Regelung der Berufsausübung ist zulässig, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen.
  • 2. Stufe:
    Regelung über subjektiven Zugang zu einem Beruf ("Ob"):
    Subjektive Zulassungsbeschränkungen (z .B. Eignung, Kenntnisse und Fähigkeiten) sind zulässig, wenn die Ausübung des Berufs ohne ihre Erfüllung unmöglich oder unsachgemäß wäre oder ohne sie Gefahren oder Schäden für die Allgemeinheit zu erwarten wären.
  • 3. Stufe:
    Regelung über objektiven Zugang zu einem Beruf ("Ob"):
    Objektive Zulassungsvoraussetzungen (unabhängig von der Person des Bewerbers) sind nur zulässig zur Abwehr nachweisbarer oder höchst wahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut.

Einzelne Aspekte der Berufsfreiheit werden auch durch die Grundfreiheiten des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) europarechtlich, so durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 - 42 EGV), die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 - 48 EGV) und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 - 55 EGV).

Praxistipp:

Die Wehrpflicht als Einschränkung der Berufsfreiheit ist in § 12a GG besonders geregelt.

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