Beschlagnahme

Sicherstellung eines Gegenstandes gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers.
Eine Beschlagnahme ist sowohl zur Sicherung öffentlicher Belange im Strafprozess, als auch zur Sicherung privater Belange im Zwangsvollstreckungsverfahren geregelt.

Im Strafprozess können beschlagnahmt werden:

  • Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden (§ 94 Absatz 2 StPO) - ansonsten reicht eine formlose Sicherstellung aus
  • Gegenstände, bei denen Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dem Verfall oder der Einziehung unterliegen (§§ 111b, 111c StPO)

Für bestimmte Gegenstände bestehen Beschlagnahmeverbote (z. B. für vertrauliche schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und Angehörigen, Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten).

Die Beschlagnahme im Strafprozess muss durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr in Verzug sind auch die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamte berechtigt (§§ 98, 111e StPO).

An bestimmte Beschlagnahmen werden besondere Voraussetzungen geknüpft, beispielsweise an:

  • die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Briefe, Postsendungen und Telegramme gemäß § 99 StPO (Postbeschlagnahme)
  • die Beschlagnahme von Schriftstücken oder Druckerzeugnissen gemäß § 111m StPO
  • die Beschlagnahme von Vermögen eines wegen bestimmter schwerwiegender Straftaten Beschuldigten, gegen den Anklage erhoben oder Haftbefehl erlassen wurde, gemäß § 443 StPO (Vermögensbeschlagnahme)

In einigen Polizeigesetzen der Bundesländer wird auch für die präventive Polizeitätigkeit zwischen (einfacher) Sicherstellung und Beschlagnahme unterschieden.

In der Zwangsvollstreckung kann der Gerichtsvollzieher Sachen zur Pfändung in das bewegliche Vermögen beschlagnahmen.
Eine Beschlagnahme erfolgt auch bei Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines Grundstücks durch das Vollstreckungsgericht gemäß §§ 20, 22 und 146 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsgesetz (ZVG).

Praxistipp:

Eine verfahrensfehlerhaft durchgeführte Durchsuchung führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer in der Praxis häufig zusammen angeordneten Beschlagnahme.

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