Beschluss

zivilrechtlich ein Rechtsgeschäft, das der Willensbildung einer größeren Personengemeinschaft dient; prozessrechtlich neben dem Urteil eine andere Form der gerichtlichen Entscheidung.

Der Begriff des Beschlusses wird sowohl im Privatrecht als auch im Prozessrecht gebraucht.

Privatrechtlich stellt der Beschluss ein mehrseitiges Rechtsgeschäft dar. Soweit das Mehrheitsprinzip gilt, bedarf es zur Wirksamkeit - anders als beim Vertrag - keines übereinstimmenden Willens aller Beteiligter, der Mehrheitsbeschluss bindet auch die Mitglieder der Vereinigung, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben.

Bedeutung hat der Beschluss vor allem im Gesellschaftsrecht, sowohl bei Personengesellschaften (§ 709 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, § 119 Absatz 1 Handelsgesetzbuch), als auch bei Kapitalgesellschaften (§§ 47 - 51 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, §§ 119- 130 Aktiengesetz).
Aber auch Vereine (§ 32 Bürgerliches Gesetzbuch) und Wohnungseigentümergemeinschaften (§ 23 Wohnungseigentumsgesetz) regeln ihre Angelegenheiten durch Beschlüsse.

Prozessrechtlich sind Beschlüsse alle gerichtlichen Entscheidungen bezeichnet, die keine Urteile sind. Sie ergehen in bestimmten oder weniger bedeutsamen Angelegenheiten. In welchen Fällen ein Urteil und ich welchen ein Beschluss zu ergehen hat, regeln die Prozessordnungen.

Unterschieden werden:

  • vorbereitende Beschlüsse (verfahrensinterne Anordnungen)
  • streitbegleitende Beschlüsse (Entscheidungen über eine prozessuale Nebenfrage, z. B Streitwertbeschluss)
  • streitentscheidende Beschlüsse

Beschlüsse entscheiden häufig nur über einzelne Verfahrensfragen, während für Entscheidungen, die über den Klageantrag ganz oder teilweise abschließend entscheiden, in der Regel die Urteilsform vorgeschrieben ist. Zumeist sind streitentscheidende Beschlüsse nur vorgesehen, wenn der Entscheidung keine mündliche Verhandlung vorausgegangen ist (§ 128 Absatz 4 ZPO). Eine Ausnahme bietet die freiwillige Gerichtsbarkeit, in der generell nur durch Beschluss entschieden wird.

Praxistipp:

Beschlüsse können mit der Beschwerde, teilweise als sofortige Beschwerde angefochten werden.
Bei bestimmten Beschlüssen ist allerdings eine Anfechtung ausgeschlossen.

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