Beschuldigter

Oberbegriff für eine Person, gegen die wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird.

In der Regel wird als Beschuldigter der Tatverdächtige bezeichnet, gegen den sich ein Ermittlungsverfahren richtet, also solange die Staatsanwaltschaft prüft, ob gegen einen Verdächtigen genügend Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage besteht.

Nach dem Gesetz (§ 157 Strafprozessordnung, StPO) sind aber auch

  • der Angeschuldigte (Person, gegen die Anklage erhoben worden ist) und
  • der Angeklagte (Person, gegen den das Hauptverfahren eröffnet worden ist)

unter den Oberbegriff des Beschuldigten zu fassen.

Wichtig ist die Abgrenzung zwischen Beschuldigtem und Zeugen. da dem Beschuldigten bestimmte Rechte zustehen (Zeugnisverweigerungsrecht, Belehrungspflicht über Zeugnisverweigerungsrecht).

Praxistipp:

Wird der Zeuge während der Vernehmung selbst zum Beschuldigten, muss die vernehmende Ordnungsbehörde (z. B. Polizei) die Befragung unverzüglich einstellen. Eine dennoch fortgesetzte Aussage unterliegt dem Verwertungsverbot. Die Ordnungsbehörde kann aber unter neuer Belehrung die Person - nunmehr als Beschuldigten - anhören.

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