Besitz

Tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache.
Der Begriff ist im deutschen Recht nicht definiert, der Besitz aber ausführlich in den Paragrafen 854 bis 872 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Anders als das Eigentum ergibt sich aus dem Besitz keine rechtliche Zuordnung, sondern lediglich eine tatsächliche Beziehung zwischen dem Besitzer und der Sache.
Eigentümer ist, wem die Sache gehört, Besitzer grundsätzlich derjenige, der die Sache innehat.

Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird allerdings gesetzlich vermutet, dass er auch Eigentümer der Sache sei, was allerdings widerlegt werden kann (§ 1006 BGB).

Es werden zahlreiche Formen des Besitzes unterschieden:

  • unmittelbarer Besitz und mittelbarer Besitz:
    Um unmittelbaren Besitz handelt es sich, wenn auf Grund der räumlichen Beziehung einer Person zur Sache eine unmittelbare Sachherrschaft gegeben ist.
    Beim mittelbarer Besitz dagegen wird auch derjenige als Besitzer angesehen, der die Sachherrschaft nicht selbst innehat, sondern aufgrund eines zeitlich begrenzten konkreten Rechtsverhältnisses durch einen anderen ausüben lässt (z. B. Mieter als unmittelbarer, Vermieter als mittelbarer Besitzer)
  • Alleinbesitz und Mitbesitz:
    Hat eine Person alleine die Sachherrschaft, hat sie Alleinbesitz.
    Sind es mehrere gleichzeitig, haben sie Mitbesitz
  • Eigenbesitz und Fremdbesitz:
    Eigenbesitz hat, wer die Sache nach seinem Willen als ihm gehörig besitzt.
    Fremdbesitz liegt vor, wenn jemand eine Sache aufgrund eines beschränkten Rechts besitzt (z. B Miete). 

Der Besitz ist Voraussetzung für die Entstehung und Übertragung verschiedener dinglicher Rechte, beispielsweise die Übereignung einer beweglichen Sache.

Praxistipp:

Der Besitzer genießt rechtlichen Schutz (Besitzschutz), das gilt auch bei rechtswidrigem Besitz.
So kann sich auch der Dieb gegen eigenmächtige Besitzentziehung und Besitzstörung wehren, auch wenn diese durch den Eigentümer erfolgt.
Der Eigentümer muss sich deshalb rechtsstaatlicher Mittel bedienen, um in Besitz seines Eigentums zu gelangen.

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