Bestandsschutz

Rechtlicher Schutz für bauliche Anlagen gegenüber nachträglichen staatlichen Anforderungen.
Er ergibt sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Absatz 1 Grundgesetz (GG). Sie beinhaltet die Baufreiheit für Grundstücke.

Bestehende Gebäude, die nach früher gültigem Recht rechtmäßig errichtet wurden, dürfen erhalten und weiter genutzt werden, auch wenn sie dem heute gültigem Baurecht nicht mehr entsprechen.
Voraussetzungen sind:

  • Das Gebäude hat zum Zeitpunkt seiner Errichtung oder später dem materiellen Recht entsprochen.
  • Die vorhandene Bebauung ist weiter funktionsgerecht nutzbar und damit als solche noch schutzwürdig.

Geschützt ist allein das fertiggestellte Bauwerk, nicht ein Bauvorhaben.

Außerdem erfasst der Bestandsschutz nur das Bauwerk in seiner jetzigen Form, nicht aber qualitativ und quantitativ wesentliche Änderungen.
In den Bestandsschutz fallen dabei:

  • Unterhaltungsmaßnahmen,
  • Instandsetzungsmaßnahmen
  • Modernisierungsmaßnahmen

Folgen des Bestandsschutzes:

  • Eine erlassene ist Abrissverfügung rechtswidrig.
  • Grundstückseigentümer haben Anspruch auf Genehmigung bestandserhaltender Maßnahmen, auch wenn diese nach einfachem Baurecht unzulässig sind (aktiver Bestandsschutz), soweit die Änderungen nur begrenzter und geringfügiger Art sind und zu keiner wesentlichen Veränderung des ursprünglichen Bestandes führen - die Identität des wiederhergestellten oder verbesserten mit dem ursprünglichen Bauwerk gewahrt bleibt.
    In engen Grenzen ist sogar eine bauliche Erweiterung zulässig (übergreifende Bestandsschutz), nämlich wenn gleichzeitig:
    - ein untrennbare Zusammenhang der Funktionen von Bestand und Neubau besteht.
    - der Neubau nicht zu einer erheblichen Kapazitätserweiterung des Bestandes führt.
    - der Schutz des vorhandenen Bestandes den Neubau gegenstandslos würde.
  • Nachträgliche Anforderungen an die bauliche Anlage dürfen nur gestellt werden, wenn diese zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit oder unzumutbarer Belästigungen von der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft erforderlich sind.

Der Bestandsschutz endet:

  • durch Funktionsverlust der Anlage.
  • wenn der ursprüngliche Bestand in seiner Substanz nicht mehr vorhanden ist.
  • wenn der Bestand über notwendige Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen hinaus verändert wird
  • mit der erkennbaren endgültigen Aufgabe einer Nutzung
Praxistipp:

Ist nicht klar, ob einer baulichen Nutzung Bestandsschutz zukommt, insbesondere wenn strittig ist, wann sie aufgenommen wurde und welchen Umfang sie erreicht hat, so trägt nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern der Eigentümer der sich auf den Bestandsschutz beruft, die Beweislast.

Suche
 
Rechtslexikon-Auswahl
B
Artikel
Bagatelldelikt Bahnreise Bankgeheimnis Basiszinssatz Bauaufsicht Baugenehmigung Baulast Baunutzungsverordnung (BauNVO) Bauordnungsrecht Bauordnungsverfügung Bauplanungsrecht Bauträger Bauvorbescheid Beamtenverhältnis Beamter Bebauungsplan Bebauungsplan/ einfacher Bebauungsplan/ qualifizierter Bedarfsgemeinschaft Bedienungsanleitung Bedingung Befristetes Arbeitsverhältnis Befristung Beglaubigung Begründung einer Lebenspartnerschaft Begünstigung Behindertentestament Behinderungs- und Diskriminierungsverbot Beihilfe im Strafrecht Beiladung Beistand Beitreibung Beiträge Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes Beleidigung Beliehener Beratungshilfe Beratungspflicht/ behördliche Bereicherung/ ungerechtfertigte Bereitschaftsdienst Berliner Testament Berufsausbildungsverhältnis Berufsfreiheit Berufskrankheit Berufsrichter Berufung Beschlagnahme Beschleunigtes Verfahren Beschluss Beschuldigter Beschwer Beschwerde Besitz Bestandskraft eines Verwaltungsaktes Bestandsschutz Bestechlichkeit Betreuer/ Vergütung Betreuung Betreuungsverfügung Betrieb Betriebliche Übung Betriebsbedingte Kündigung Betriebsgefahr Betriebsgeheimnis Betriebskosten Betriebsrat Betriebsrisiko Betriebsvereinbarung Betriebsverfassung Betriebsversammlung Betriebsänderung Betriebsübergang Betrug Betäubungsmittel Beurkundung Beurkundung/ notarielle Beweis Beweiserhebungsverbote im Strafverfahren Beweislast Beweismittel Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren Bewährung Bewährungsauflage Bierlieferungsvertrag Billigkeitshaftung Blutprobe Bodenschutz Bote Boykottverbot Brief- und Postgeheimnis Bruchteilsgemeinschaft Buchführung Bundesauftragsverwaltung Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Bundeskanzler Bundesminister Bundesregierung Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Bußgeldbescheid Bußgeldkatalog Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bürgerliches Recht Bürgschaft