Betreuungsverfügung

Vorschläge einer Person für Regelungen, die im Fall ihrer Betreuungsbedürftigkeit getroffen werden müssen.

In einer Betreuungsverfügung kann eine (Wunsch-)Person als Betreuer bestimmt werden.
Daneben kann der Verfügende beispielsweise die genauen Aufgaben des Betreuers regeln und Anweisungen zur Vermögensverwaltung treffen.

Adressat der Betreuungsverfügung ist das Vormundschaftsgericht.
Es hat der Betreuungsverfügung zu entsprechen, soweit sie nicht dem Wohl des Betroffenen zuwider läuft oder die Durchführung des Vorschlags unzumutbar ist.
Der genannte Betreuer muss geeignet und bereit sein, die Betreuung durchzuführen.

Auch die Betreuungsverfügungen Geschäftsunfähiger sind grundsätzlich zu beachten.

Die Verfügung kann jederzeit widerrufen werden.

Praxistipp:

Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich erfolgen und einer Vertrauensperson zur Aufbewahrung übergeben werden.
Wer ein solches Schriftstück in Händen hat, muss dieses beim Vormundschaftsgericht abliefern, wenn er Kenntnis über die Einleitung eines Betreuungsverfahrens erhält.
In einigen Bundesländern besteht die Möglichkeit, die Betreuungsverfügung beim Vormundschaftsgericht am Wohnsitz des Verfügenden zu hinterlegen.
Seit 1. August 2004 können Betreuungsverfügungen auch zentral in einem Vorsorgeregister gesichert werden (www.vorsorgeregister.de).

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