Betriebliche Übung

Wiederholendes gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers, das zu einem rechtlichen Anspruch auf das Verhalten führt.

Die betriebliche Übung ist gesetzlich nicht geregelt, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt.
Begründet wird das Rechtsinstitut einerseits mit dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Vertrauenstheorie), andererseits wird das mehrmals gleichartige Handeln des Arbeitgebers als ein Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrages angesehen, das der Arbeitnehmer durch das widerspruchslose Weiterarbeiten akzeptiere.

Gegenstand der betrieblichen Übung kann grundsätzlich alles sein was auch Gegenstand der Arbeitsverträge ist.
Häufigste Fälle sind - soweit sie nicht bereits nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geschuldet sind:

  • Zahlungen von Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Gratifikationen oder Fahrtkostenzuschüssen
  • Regelungen zu Urlaubsanmeldung, Urlaubsgewährung, Krankmeldung oder Pausen

Durch die betriebliche Übung erhält der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Leistung, wenn der Arbeitgeber mehrmals vorbehaltlos eine Leistung gewährt hat.
Sie kann aber laut Bundesarbeitsgericht (BAG) auch eine für den Arbeitgeber nachteilige Regelung herbeiführen (verschlechternde betriebliche Übung).

Voraussetzung ist immer:

  • vorbehaltlose Handlung
  • regelmäßige Wiederholung

Wie oft die Handlung gleichförmig wiederholt werden muss, damit sie als betriebliche Übung angesehen werden kann, ist nicht einheitlich bestimmt. In der Regel wird ein dreimaliges, gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers als bindend angesehen. Der Arbeitgeber kann sich jedoch, um den zu entgehen, die Freiwilligkeit seiner Leistung ausdrücklich vorbehalten (Freiwilligkeitsvorbehalt). Wird also über drei Jahre hinweg ohne Freiwilligkeitsvorbehalt eine Weihnachtsgratifikation vom Arbeitgeber gezahlt, so hat der Arbeitnehmer auch in den folgenden Jahren einen Anspruch darauf .Eine mehrmalige Zahlung unterschiedlich hoher Weihnachtsgratifikationen stellt dagegen keine betriebliche Übung dar, da in einem solchen Fall kein schützenswertes Vertrauen geschaffen wurde.

Eine betriebliche Übung kann grundsätzlich auch schriftliche Arbeitsverträge ändern. Nur wenn der Vertrag eine so genannten "doppelte" Schriftformklausel enthält, wonach Ergänzungen des Arbeitsvertrages der Schriftform bedürfen und eine mündliche Änderung des Schriftformerfordernisses unzulässig ist, soll eine betriebliche Übung ausgeschlossen sein (Urteil des BAG vom 24.06.2003, Aktenzeichen: 9 AZR 302/02)

Eine betriebliche Übung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages und kann deshalb nicht durch einseitigen Widerruf oder im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers beseitigt werden, sondern nur durch:

  • einvernehmliche Änderung
  • Änderungskündigung
  • erneute betriebliche Übung (laut BAG)
Praxistipp:

Tritt ein Arbeitgeber in einen Betrieb ein und werden mit ihm - wie meist der Fall - die Vertragsbedingungen vereinbart, die allgemein im Betrieb angewendet werden, so gelten auch für ihn betriebliche Übungen, ohne dass es einer wiederkehrenden Handlung ihm gegenüber bedarf.

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