Betriebsänderung

Grundlegende Änderung des Betriebes.

Der Begriff der Betriebsänderung ist im Gesetz nicht definiert.
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) enthält aber einen Katalog von Maßnahmen, die eine Betriebsänderung darstellen:

  • Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen
  • Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen
  • Zusammenschluss mit anderen Betrieben
  • Spaltung des Betriebs
  • grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren

Ist in einem Betrieb ein Betriebsrat vorhanden und sind mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, so zieht jede Betriebsänderung bestimmte weitreichende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach sich, wenn mit der Betriebsänderung wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft verbunden sein können. Wesentliche Nachteile sind beispielsweise eine erschwerte Arbeit, eine Minderung des Einkommens oder eine Verlängerung der Arbeitswege. Dabei müssen die Nachteile nicht tatsächlich eintreten, sondern nur möglich erscheinen.

  • Bei Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die Änderungen zu unterrichten (§ 111 Satz 1 BetrVG).
  • Dem Betriebsrat steht ein Mitspracherecht über die Art und Weise der geplanten Betriebsänderung zu. Der Arbeitgeber muss versuchen, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich für die betroffenen Arbeitnehmer zu schaffen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, kann der Betriebsrat einen Sozialplan erzwingen.

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