Betriebsgefahr

Generelle Gefahr, die von einer Sache nur aufgrund ihrer Eigenart ausgeht.

Tiere und bestimmte Gegenstände bilden eine im Vergleich zu anderen Sachen eine erhöhte Gefährdungslage für den Eintritt eines Schadens.
Wer solche typischen Gefahrenquellen "betreibt" oder Tiere hält, wird deshalb per Gesetz mit einer erhöhten Haftung belegt.

Während die meisten zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen ein Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, voraussetzen, ist die Haftung aufgrund der Betriebsgefahr verschuldensunabhängig. Wer also für die Betriebsgefahr einzustehen hat, haftet prinzipiell auch für Schäden, die er nicht verschuldet hat (Gefährdungshaftung).

Eine Betriebsgefahr geht beispielsweise aus von:

  • Kraftfahrzeugen (§ 7 Straßenverkehrsgesetz, StVG)
  • Tieren (§ 833 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB)
  • Eisenbahnen (§ 1 Haftpflichtgesetz, HaftpflG)
  • Flugzeugen (§ 33 Luftverkehrsgesetz, LuftVG)
  • chemischen Anlagen

Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges begründet also eine Haftung des Fahrers und des Halters (und damit auch der Versicherung des Halters) für einen Schaden, ohne dass ein Verschulden des Fahrers feststeht. So muss beispielsweise ein Motorradfahrer, der wegen plötzlicher Straßenglätte unverschuldet zu Fall kommt und mit dem Motorrad in einen parkenden Pkw rutscht haften, auch wenn er sich vollständig korrekt verhalten hat. Das gilt seit 1. August 2002 selbst dann, wenn das Ereignis "unabwendbar" war. Die verschuldensunabhängige Haftung entfällt grundsätzlich nur bei höherer Gewalt.

Die Betriebsgefahr erhöht zudem in der Regel die Haftungsquote bei einem Mitverschulden (§ 254 BGB).

Praxistipp:

Die verschuldensunabhänige Haftung nach § 7 StVG gilt nur für das Kfz selbst und nicht für Sachen, die durch das Kfz befördert worden sind.

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