Betriebsverfassung

Regelung zur betrieblichen Zusammenarbeit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Die Betriebsverfassung ist Teil des kollektiven Arbeitsrechts.
Sie betrifft die Beteiligung der Arbeitnehmer an den:

  • sozialen,
  • personellen
    und
  • wirtschaftlichen

Belangen des Betriebs.

Gesetzliche Grundlage sind vor allem das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), daneben verschiedene Mitbestimmungsgesetze.

Das BetrVG ist anwendbar auf alle Betriebe, in denen mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Es regelt insbesondere die Einsetzung sowie Rechte und Pflichten des Betriebsrates.

Zu den Rechten und Pflichten des Betriebsrates gehören:

  • Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG)
  • Geheimhaltungspflicht des Betriebsrates
  • Sonderkündigungsrecht der Betriebsratsmitglieder
  • Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten (Einstellung, Versetzung, Kündigung)

Der Arbeitgeber ist im Verhältnis zum Betriebsrat verpflichtet:

  • vertrauensvoll zusammenzuarbeiten
  • Wahlen zum Betriebsrat nicht zu behindern
  • Betriebsratsmitglieder nicht zu benachteiligen oder zu bevorteilen
  • den Betriebsrat im nötigen Umfang zu informieren

Betriebsrat und Arbeitgeber müssen mindestens einmal im Monat zusammenkommen (§ 74 BetrVG).
Sie können Betriebsvereinbarungen schließen.

Praxistipp:

Rechtsstreitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz gehören in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, sofern die Beteiligten sich nicht vorher geeinigt haben oder eine Einigungsstelle bindend entschieden hat.

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