Beurkundung/ notarielle

Errichtung einer Urkunde durch einen Notar zum Nachweis, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Erklärung abgegeben hat.

Bestimmte Willenserklärungen sind nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet wurden.
Entsprechendes sieht § 128 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) allgemein für Verträge vor.

Gesetzlich vorgeschrieben ist die notarielle Beurkundung beispielsweise für:

  • Grundstückskaufvertrag (§ 311b Absatz 1 BGB)
  • Schenkungsversprechen (§ 518 Absatz 1 BGB)
  • Verfügung über einen Miterbenanteil (§ 2033 BGB)
  • Erbverzichtsvertrag (§ 2348 BGB)
  • Erbschaftskauf (§ 2371 BGB)
  • Abtretung von Anteilen an einer GmbH (§ 15 Absatz 2 GmbHG)

Die Beurkundung durch den Notar läuft folgendermaßen ab:

  • Die am Rechtsgeschäft beteiligten Parteien erscheinen vor dem Notar.
  • Der Notar prüft die Identität und Geschäftsfähigkeit der Parteien.
  • Der Notar belehrt die Beteiligten.
  • Der Notar nimmt die Erklärungen in einer Urkunde auf.
  • Der Notar liest den vor ihm erschienenen Personen die Niederschrift der Erklärungen vor.
  • Die Parteien genehmigen die Niederschrift und unterschreiben sie eigenhändig.
  • Der Notar unterschreibt die Erklärung und bestätigt damit, dass die Erklärungen ihm gegenüber so abgegeben wurden, wie er sie in der Urkunde niedergeschrieben hat.

Dem Notar obliegt es dabei auch, den tatsächlichen Willen der Beteiligten zu erforschen.

Nachgewiesen werden kann der beurkundete Vorgang durch eine vom Notar zu erteilende Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift.
Das Original der Niederschrift verbleibt beim Notar.

Einzelheiten zur notariellen Beurkundung regelt das Beurkundungsgesetz (BeurkG).

Die vorgeschriebene Beurkundung eines Rechtsgeschäfts kann durch die Protokollierung im Rahmen eines Prozessvergleichs (§ 127a BGB) oder eines Schiedsspruchs im Schiedsverfahren (§ 1053 Absatz 3 ZPO) ersetzt werden.

Ein Vertrag, für den die notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, ist ohne entsprechende Beurkundung unwirksam.

Eine Beurkundung erfüllt auch die (geringeren) Erfordernisse der Schriftform (§ 126 Absatz 4 BGB) und der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 Absatz 2 BGB).

Die Vergütung eines Notars richtet sich nach § 17 BNotO und §§ 36 - 50 Kostenordnung (KostO).

Praxistipp:

Soweit die Beurkundung eines Vertrages gesetzlich vorgeschrieben ist, können die Erklärungen der beiden Parteien (Angebot und Annahme) auch getrennt voneinander an verschiedenen Orten von verschiedenen Notaren beurkundet werden. Der Vertrag kommt dann mit der Beurkundung der Annahme zu Stande.

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