Beurkundung

Errichtung einer Urkunde.

Die Beurkundung dient dem Nachweis von Willenserklärungen oder anderen Tatsachen im Rechtsverkehr.
Ist eine Tatsache beurkundet, besitzt sie eine besondere Beweiskraft. Sie erbringt den vollen Beweis für die beurkundete Erklärung (§ 415 Zivilprozessordnung, ZPO).

Unterschieden werden:

  • die öffentliche Beurkundung
    z. B. durch Urkundspersonen des Jugendamtes (§§ 2 Absatz 3 Nr. 12, 59 SGB VII) oder Standesbeamte (§ 1 Absatz 1 Personenstandsgesetz, PStG)
  • die notarielle Beurkundung
    durch einen Notar (§ 20 Bundesnotarordnung, BNotO)

Für den Abschluss bestimmter Verträge, aber auch bestimmte einseitige Erklärungen, ist eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben.

Die Beurkundung ist von der bloßen Beglaubigung zu unterscheiden.

Praxistipp:

Der Kauf eines Grundstücks bedarf der notariellen Beurkundung.

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