Bewährungsauflage

Strafähnliche Maßnahme, die im Zusammenhang mit der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung zur Genugtuung für das begangene Unrecht gerichtlich angeordnet wird.

Gemäß § 56 des Strafgesetzbuches StGB) können Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden.
Für die Bewährungszeit kann das Gericht dem Verurteilten Auflagen erteilen (§ 56b StGB).
Die Erteilung von Auflagen ist dabei der Regelfall.

Die Anordnung einer Auflage dient dazu, das Bewährungsziel zu erreichen, den Täter für die Folgen seiner Tat zur Verantwortung zu ziehen und ihm bewusst zu machen, dass Straftaten nicht ohne Folgen bleiben.

In §56b Absatz 2 Satz 1 StGB sind alle vier mögliche Auflagen genannt, nämlich:

  • den durch die Tat verursachten Schaden nach eigenen Kräften wiedergutzumachen
  • eine Geldspende an eine gemeinnützige Institution zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist
  • sonstige gemeinnützige Leistungen zu erbringen (gemeinnützige Arbeit)
  • einen Geldbetrag an die der Staatskasse zu zahlen

Bei der Auswahl der Auflagen genießt die Schadenswiedergutmachung Vorrang vor den übrigen Auflagen (§ 56 Absatz 2 Satz 2 StGB).
Mehrere Auflagen können gleichzeitig erteilt werden.

Durch die Erteilung von Auflagen dürfen an den Verurteilten aber keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden (§ 45b Absatz 1 Satz 2 StGB).

Wenn der Verurteilte selbst freiwillig Leistungen für eine angemessene Genugtuung anbietet, dürfen keine Auflagen erteilt werden (§ 56 Absatz 3 StGB).

Das Gericht kann eine Entscheidung über Auflagen auch nach dem Urteil über die Strafaussetzung zur Bewährung treffen, ändern oder aufheben.

Mit der Bewährungsauflage vergleichbare Auflagen sind auch vorgesehen:

  • bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt, die bei Geldstrafen bis 180 Tagessätzen ähnlich der Bewährung bei Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann (§ 59a StGB)
  • im Strafprozessrecht, das die vorläufige Einstellung eines Strafverfahrens gegen einen Beschuldigten unter Erteilung einer Auflage vorsieht (§ 153a Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1-3 Strafprozessordnung, StPO)
  • im Jugendstrafrecht, wobei hier die Auflage als selbstständiges Zuchtmittel gegen einen jugendlichen Straftäter vorgesehen ist (§ 15 Jugendgerichtsgesetz, JGG).

Strafrechtliche Auflagen sind von strafrechtlichen Weisungen (§§ 56c, 56d, 59a Absatz 2 Nrn. 1, 2, 4, 5 StGB, § 153a Absatz 1 Satz 2 Nrn. 4-6 StPO, § 10 JGG) zu unterscheiden, die - anders als Auflagen - präventiven Charakter haben und der Lebenshilfe für den Verurteilten dienen.

Praxistipp:

Eine Auflage ist rechtswidrig, wenn sie wegen eines krassen Missverhältnisses zur wirtschaftlichen Situation des Verurteilten rechtsmissbräuchlich erscheint.

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