Beweis

Einziges Mittel der Parteien eines Rechtsstreits, ein Gericht im Prozess von der Wahrheit oder Unwahrheit einer bestimmten Tatsache zu überzeugen.

Gegenstand des Beweises sind Tatsachen und Erfahrungssätze, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

  • Tatsachen sind konkrete vergangene oder gegenwärtige Umstände, welche Ereignisse, Vorgänge, Gegebenheiten, Eigenschaften und Zusammenhänge eines Geschehens betreffen.
  • Erfahrungssätze sind Regeln, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen oder allgemeiner Lebenserfahrung beruhen.

Der Beweis wird danach unterschieden, mit welchen Mitteln er geführt werden kann (Beweisverfahren):

  • Strengbeweis:
    Beim Strengbeweis kann die streitige Tatsache nur in einem förmlich feststehenden Beweisverfahren und nur mit bestimmten Beweismitteln bewiesen werden.
    Er ist der Regelfall im Gerichtsprozess und gilt für alle streitigen Parteibehauptungen im Zivilprozess beziehungsweise alle urteilsrelevanten Tat- und Schuldfragen im Strafprozess.
    Als Beweismittel sind nur Zeugen, Inaugenscheinnahme, Parteivernehmung (beziehungsweise Einlassung und Geständnis im Strafverfahren), Urkunden und Sachverständige zulässig.
  • Freibeweis:
    Für Umstände, die nicht dem Strengbeweis unterliegen, gilt der Freibeweis. Dabei können auch andere Mittel als die beim Strengbeweis zugelassenen zum Beweis herangezogen werden.
    Das strafprozessuale Ermittlungsverfahren (Untersuchungshaft) unterliegt beispielsweise dem Freibeweis, genauso wie die Prüfung von Prozessvoraussetzungen (Zulässigkeit einer Klage).

Nach dem, was bewiesen werden muss und wie das Gericht überzeugt sein muss, wird außerdem getrennt zwischen:

  • Hauptbeweis:
    Er obliegt der beweisbelasteten Partei, die beweisen muss, dass der Tatbestand der der anzuwendenden Rechtsnorm erfüllt ist.
    Durch den Hauptbeweis muss das Gericht im Zivilprozess von der vollständigen Wahrheit der behaupteten Tatsache überzeugt werden, im Strafprozess dürfen keine begründeten Zweifel verbleiben.
  • Gegenbeweis:
    Er muss von der nicht beweisbelasteten Partei erbracht werden.
    Durch ihn sollen die Tatsachen des Hauptbeweises widerlegt werden. Dazu reicht es im Zivilprozess aus, dass die bestehende Überzeugung des Gerichts auch nur erschüttert wird, im Strafprozess sogar, dass ernstzunehmende Zweifel entstehen.
    Er ist vom so genannten Beweis des Gegenteils zu unterscheiden, der eine gesetzliche Vermutung widerlegt.

Vom Beweis ist die bloße Glaubhaftmachung zu unterscheiden.

Praxistipp:

Von der Frage nach dem Beweisverfahren und der Überzeugung des Gerichts ist die Frage nach der Beweiswürdigung zu trennen. Hier herrscht in allen Prozessordnungen der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (z. B. § 286 Zivilprozessordnung). Das Gericht kann also grundsätzlich nach eigener Überzeugung frei bestimmen, welcher Beweis schwerer wiegt und welcher Zeuge glaubhafter ist. Der Grundsatz ist nur eingeschränkt durch naturwissenschaftliche Erkenntnisse, übergeordnete Verfahrensgesichtspunkte und gesetzliche Vorgaben.

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