Beweislast

Bestimmung, wer im Prozess Beweis für eine Behauptung antreten muss und das Risiko der Nichterweislichkeit trägt.
Die Beweislast steuert die Beweisaufnahme in einem Prozess und ist ausschlaggebend bei der Beweiswürdigung.

Wem der Beweis obliegt, richtet sich nach der Prozessart.

Im Zivilprozess muss jede Partei muss im Zivilprozess grundsätzlich den Beweis dafür erbringen, dass die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm tatsächlich erfüllt sind, soweit die Beweislast nicht durch gesetzliche Vorschriften anders geregelt ist (Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz).
Ihr obliegt der Hauptbeweis, der zur vollen Überzeugung des Gerichts führen muss
Ist der Hauptbeweis erbracht, kann die Gegenseite ihn durch den Gegenbeweis erschüttern, für den es reicht, das Zweifel an der Richtigkeit des Hauptbeweises entstehen.
Ist das Gericht nicht von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache überzeugt, wird zu Ungunsten dessen entschieden, der die Beweislast trägt.

Im n der Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Strafgerichtsbarkeit gilt dagegen der Untersuchungsgrundsatz. Hier muss das Gericht selbst die für den Rechtsstreit erheblichen Tatsachen von Amts wegen ermitteln, in den Prozess einzubringen und unter Beweis zu stellen. Im Strafrecht dürfen bei der Verurteilung keine ernstlichen Zweifel an der Schuld verbleiben (in dubio pro reo).

Praxistipp:

Das Gesetz sieht für verschiedene Tatsachen eine Beweislastumkehr vor. Das führt dazu, dass im Zivilprozess entgegen der allgemeinen Regel der Prozessgegner im Hauptbeweis beweisen muss, dass eine für den anderen günstige Tatsache nicht vorliegt. So legt § 476 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Vermutung fest, dass Mängel, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf einer Sache durch einen Verbraucher auftreten, die Sache bereits bei Kauf (Übergabe) mangelhaft war. Der Verkäufer muss dann das Gegenteil beweisen, wenn er nicht für den Mangel haften will.

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