Beweismittel

Mittel, derer sich die Parteien eines Rechtsstreits zum Beweis einer Behauptung vor Gericht bedienen können.

Für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung eines Gerichtsprozesses sind die Beweismittel begrenzt (Strengbeweis):

Zulässig sind nur:

  • der richterliche Augenschein (§§ 371 - 372a ZPO, § 81 FGO, § 118 SGG, § 96 VwGO, §§ 86 - 93 StPO)
  • der Zeuge (§§ 373 - 401 ZPO, § 81 FGO, § 118 SGG, § 96 VwGO, §§ 48 - 71 StPO)
  • der Sachverständige (§§ 402 - 414 ZPO, § 81 FGO, § 118 SGG, § 96 VwGO, §§ 72 - 85 StPO)
  • die Urkunde (§§ 415 - 444 ZPO, § 81 FGO, § 118 SGG, § 96 VwGO, §§ 249 - 256 StPO )

Im zivil- verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Verfahren gilt außerdem die Vernehmung der Parteien (§§ 445 - 455 ZPO, § 82 FGO, § 118 SGG, § 98 VwGO) als Beweismittel.
Die Vernehmung des Angeklagten (Einlassung, Geständnis) im Strafprozess ist dagegen kein Beweismittel, die Aussage kann aber als Beweis gewertet werden.

Urkunden und Augenschein werden als sachliche Beweismittel bezeichnet, die anderen als personale Beweismittel.

Das Gericht ist an die abschließende Aufzählung der Beweismittel gebunden.
Das gilt nicht, sofern der zu beweisende Umstand nicht dem Strengbeweis, sondern dem Freibeweis unterliegt, was insbesondere bei prozessrelevanten Fragen (Zulässigkeit der Klage) der Fall ist.

Praxistipp:

Es gibt keine festen Regen dafür, welches Beweismittel die höchste Beweiskraft besitzt. Für die Beweiswürdigung gilt in allen Prozessordnungen der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der Richter kann frei bestimmen, welcher der Beweise nach seiner Überzeugung schwerer wiegt. In der Praxis ist aber die Zeugenaussage das mit Abstand "unsicherste" Beweismittel, da die Erinnerung von Personen vielen unwägbaren Einflüssen unterliegt.

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