Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren

Verbote, nach denen bestimmte bereits erhobene Beweismittel bei der Anklageerhebung und bei der Überzeugung des Gerichts außer Betracht bleiben müssen.
Sie setzen der der gerichtlichen Wahrheitsfindung zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens und der Menschenwürde des Beschuldigten Grenzen.

Es werden zwei Formen unterschieden:

  • unselbstständige Beweisverwertungsverbote:
    Das Verbot folgt aus der Rechtswidrigkeit der Beweisgewinnung (Beweiserhebungsverbot)
  • selbstständige Beweisverwertungsverbote:
    Das Verbot besteht wegen grundrechtlicher Bedeutung auch bei rechtmäßiger Beweiserhebung.

Beweisverwertungsverbote können sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder aus dem im Grundgesetz verankerten Recht auf Menschenwürde folgen.

Gesetzlich teilweise oder ganz verboten ist die Verwertung von:

  • bei der körperliche Untersuchung Minderjähriger ohne Einwilligung der Eltern erlangten Beweise (§ 81c Absatz 3 Satz 5 StPO)
  • durch Post- und Fernmeldeüberwachung oder Einsatz von verdeckten Ermittlern gewonnenen Tatsachen (§§ 98b Absatz 3 Satz 3, §§ 100b Absatz 5, 100d Absatz 5, 110e StPO)
  • Zufallsfunden bei der Durchsuchung einer Arztpraxis im Verfahren wegen Schwangerschaftsabbruch (§ 108 Absatz 2 StPO)
  • durch verbotene Vernehmungsmethoden erlangten Erkenntnissen (§ 136a Absatz 3 Satz 2 StPO)
  • früheren Aussagen eines Zeugen, der sich in der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (§ 252 StPO)
  • getilgten oder tilgungsreifen Vorstrafen (§ 51 Bundeszentralregistergesetz, BZRG)
  • Tatsachen, die ein Steuerpflichtiger gegenüber der Steuerbehörde offenbart hat (§ 393 Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung, AO)

Die Rechtsprechung hat eine Vielzahl von unselbstständigen Beweisverwertungsverboten aufgestellt.
Im Einzelfall ist zu bewerten, ob durch die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise der Rechtskreis des Beschuldigten betroffen wird (Rechtskreistheorie).
Beispiele:

  • Fehlen der Zeugenbelehrung bei Angehörigen
  • Fehlen der Belehrung eines zur Zeugnisverweigerung Berechtigten
  • Fehlen der Belehrung des Beschuldigten über das Aussageverweigerungsrecht (Widerspruch gegen die Verwertung in der Hauptverhandlung nötig)
  • Verwehren oder Erschweren der Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger

Da das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO nur dem Schutz des Zeugen dient, folgt aus einer fehlenden Belehrung demgegenüber kein Verwertungsverbot im Verfahren gegen den Beschuldigten, wohl aber in einem späteren Verfahren gegen den nicht belehrten Zeugen. § 252 StPO ist für das Auskunftsverweigerungsrecht nicht anwendbar.

Praxistipp:

Tagebuchaufzeichnungen sind, wenn die innere Gedanken- und Gefühlswelt betroffen ist, aus dem Grundrechtsschutz Schutz der Menschenwürde heraus unverwertbar. Wird der Tathergang von geplanten und durchgeführten Straftaten geschildert, wird jedenfalls bei schwerwiegenden Straftaten im Regelfall die Verwertbarkeit angenommen.

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