Bierlieferungsvertrag

Mit einem Bierlieferungsvertrag verpflichtet sich ein Gastwirt ein von einer Brauerei gewährtes Darlehen durch laufende Abnahme von Bier oder anderen Getränken zu tilgen.

Oftmals ist der Bierlieferungsvertrag auch mit anderen Verträgen gemischt. Üblich sind danach auch die Verbindung von Bierlieferungsverträgen und Mietverträgen über die Räumlichkeiten der Gastwirtschaft. Teilweise stellt die Brauerei anstatt eines normalen Darlehens auch das Inventar der Gastwirtschaft. Auch andere Formen der Gegenleistung werden praktiziert (Bürgschaftsübernahme durch die Brauerei usw.).

Mit den Bierlieferungsverträgen versuchen Brauereinen die einzelnen Gastwirte an sich zu binden. Oftmals sind solche Verträge von den Gerichten für sittenwidrig befunden worden. Bei der Bewertung wird durch die Gerichte stets das Gesamtbild des Vertrages, bzw. der Situation betrachtet.

Sittenwidrigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Verträge eine Laufzeit von 15, äußerstenfalls 20 Jahren erreichen. Längere Bindungen werden dann durch die Gerichte auf das angemessene Maß zurückgeführt. Wirksam vereinbart werden kann eine Ausschließlichkeitsbindung des Gastwirts und Sicherung dieser Bindung durch eine Vertragsstrafe. Nicht unbedingt sittenwidrig ist ein Vertrag, der für den Fall, dass der Gastwirt eine bestimmte Mindestmenge nicht abnimmt, Rechtsnachteile vorsieht.

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