Blutprobe

Häufigster Fall einer körperlichen Eingriffs als strafprozessuale Zwangsmaßnahme.
Die Zulässigkeit ergibt sich aus § 81a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO).

Eine Blutprobe kann bei einem Beschuldigten auch ohne seine Einwilligung entnommen werden.
Er muss den Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit dulden, ist aber nicht zu einer aktiven Mitwirkung an der Untersuchung verpflichtet.

Die Blutprobe darf zur Feststellung von Tatsachen, die für das Verfahren von Bedeutung sind, durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamte angeordnet werden.
Meistens dient sie bei Trunkenheitsfahrten der Feststellung der Blutalkoholkonzentration (BAK).

Bei anderen Personen als Beschuldigten ist die Blutentnahme ohne deren Einwilligung nur zulässig, soweit die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich ist.

Der Eingriff muss in jedem Fall von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden.

Die entnommene Probe darf nur zur Verfolgung von Straftaten verwendet werden.
Sie ist unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich ist.

Wird die Blutentnahme durch eine unbefugte Person angeordnet, führt dies zu einem Beweisverwertungsverbot.
Entnimmt dagegen beispielsweise eine Krankenschwester anstelle eines approbierten Arztes die Probe, so kann die Probe dennoch im Strafverfahren als Beweis herangezogen werden. Begründet wird dies damit, dass die Vorschrift nicht die Qualität des Beweismittels sichern, sondern den Beschuldigten vor unsachgemäßen Eingriffen schützen soll.

Die zwangsweise Entnahme einer Blutprobe ist auch zur Feststellung der Abstammung im Zivilprozess zulässig (§ 372a Zivilprozessordnung), beispielsweise im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Praxistipp:

Niemand ist verpflichtet, eine Atemalkoholmessung durchzuführen. Wer sich weigert, muss aber dann in der Regel zur Blutentnahme.

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