Bote

Person, die eine bereits fertige Willenserklärung eines anderen übermittelt.

De Begriff ist allerdings im Gesetz nicht definiert.

Es werden zweierlei Boten unterschieden:

  • Erklärungsbote:
    Er gibt eine fremde Erklärung ab.
  • Empfangsbote:
    Er nimmt eine Erklärung für jemand anderen entgegen.

Der Bote ist vom Stellvertreter zu unterscheiden:

  • Der Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung im fremden Namen ab.
  • Der Bote übermittelt lediglich eine fremde Willenserklärung, nämlich die des Erklärenden.

Die Unterscheidung hat große Relevanz für die Wirksamkeit einer Willenserklärung. Für die Wirksamkeit der Willenserklärung kommt es nicht auf die Person des Boten, sondern auf den Erklärenden an. Das Handeln des Boten ist nicht rechtsgeschäftlicher, sondern nur tatsächlicher Natur. Deshalb kann auch ein Minderjähriger und Geschäftsunfähiger (z. B. ein Kind) Bote sein. Anders ist es beim Stellvertreter, der selbst geschäftsfähig sein muss.

Die Willenserklärung, die einem Boten gegenüber abgegeben wird, wird in dem Zeitpunkt als zugegangen angesehen, wenn die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten war. Der Bote muss jedoch zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt sein oder zumindest als dazu berechtigt anzusehen sein (z. B. Ehegatte, in der Wohnung lebende Haushaltsangehörige). Außerdem muss er in der Lage sein, die Erklärung hinreichend zu erfassen, was vor allem bei Kindern ausgeschlossen sein kann. Übermittelt dann der Bote zu spät, falsch oder gar nicht, geht das zu Lasten des Empfängers.

Praxistipp:

Die falsche Übermittlung einer Willenserklärung durch einen Boten ist nach den allgemeinen Regeln anfechtbar (§ 120 BGB).
Hat der Bote bewusst eine falsche Erklärung übermittelt, kann er dafür haftbar gemacht werden (§ 179 BGB analog).

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