Brief- und Postgeheimnis

Grundrecht, das die Vertraulichkeit und Unverletzlichkeit von Brief- und Postinhalten schützt.

Briefgeheimnis, Postgeheimnis und Fernmeldegeheimnis sind in Artikel 10 des Grundgesetzes verankert.
Es sind Schutzrechte des Bürgers gegenüber dem Staat.

  • Dem Briefgeheimnis unterliegen schriftliche Mitteilungen aller Art von Person zu Person, die, verschlossen oder durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert sind (z  B. Briefe, E-Mails, Nachrichten enthaltende Päckchen und Pakete).
  • Das Postgeheimnis erfasst alle sonstigen der Post zur Beförderung übergebenen Sendungen (Päckchen, Pakete), einschließlich der bei der Versendung anfallenden Daten (z. B Mitteilungen über die Person des Absenders, des Empfängers und den Inhalt der Sendung).
  • Unter das Fernmeldegeheimnis fallen alle anderen Wege der Individualkommunikation (Telefon, Fernschreiber, Funk, Telegraphie)

Die Grundrechte verbieten dem Staat, sowohl Kenntnis vom Inhalt der Briefe, Post und Telefonate zu nehmen, als auch nur die Tatsache und die Häufigkeit der Übermittlung in anderer Weise festzuhalten, als durch den technisch-organisatorischen Postbetrieb erforderlich. Durch § 39 Postgesetz (PostG) ist das Brief- und Postgeheimnis auf alle Unternehmen, die Postdienstleistungen erbringen, erweitert worden.

Beschränkungen des grundrechtlichen Brief-, Post-, und Fernmeldegeheimnisses dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.
Das bedeutet, der Staat darf sich in bestimmten gesetzlich geregelten Situationen Kenntnis von Inhalt oder Umständen der Kommunikation verschaffen.
Einschnitte ermöglichen vor allem:

  • das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ("G-10-Gesetz")
  • §§ 94, 99 Strafprozessordnung (StPO), wonach sich die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Briefen und Postsendungen richtet (Nur ein Richter darf verschlossene Postsendungen öffnen, § 100 Absatz 3 Satz 4 StPO.)
  • §§ 100a-b, 100g-i StPO, wonach sich die Zulässigkeit der Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs richtet.

Die Verletzung des Briefgeheimnisses, Postgeheimnisses und Fernmeldegeheimnis steht unter Strafe (§§ 202, 206 Strafgesetzbuch, § 148 Telekommunikationsgesetz). Es drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

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