Buchführung

Aufzeichnung aller Geschäftsvorgänge in Wert und Menge in einem Handelsbetrieb.
Sie wird oft auch als Buchhaltung bezeichnet

Die Buchführung spiegelt einen Handelsbetrieb zahlenmäßig wieder.

Sie wird unterteilt in:

  • Finanzbuchführung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)
  • Betriebsbuchführung (Kalkulationen)

Die Buchführung dient:

  • der Dokumentation betriebsrelevanter Daten
  • der Kontrolle fortlaufender und abgeschlossener Prozesse
  • der Information Außenstehender, z. B. Gläubiger, Banken, Finanzbehörden.

Für jeden Kaufmann besteht gemäß § 238 des Handelsgesetzbuches (HGB) die Pflicht, über seine Geschäfte Buch zu fuhren.
Das Gesetz schreibt allerdings kein bestimmtes Buchführungssystem vor.

Die Aufzeichnungen müssen in jedem Fall den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nach den Vorschriften des Handelsgesetzes entsprechen.
Dazu bedarf es unter anderem:

  • der chronologischen Erfassung sämtlicher Geschäftsvorfälle in den Geschäftsbüchern
  • der Erfassung der Forderungen und Schulden
  • der Aufstellung eines Inventars
  • der Bilanz / Einnahme-Überschussrechnung für den Geschäftsabschluss (§ 239 HGB)
  • eines Buchungsbelegs (z. B. Rechnung, Quittung, Bankauszug) für jeden Buchungsposten
Praxistipp:

Die Verletzung der Buchführungspflicht steht gemäß § 283 des Strafgesetzbuches (StGB) unter Strafe. Wer Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird oder Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, wird mit einer bis zu zweijährigen Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bestraft.

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