Bundesauftragsverwaltung

Ausführung von Bundesgesetzen im Auftrag des Bundes durch die Verwaltungsbehörden der einzelnen Bundesländer.

Die Bundesauftragsverwaltung hat ihre Grundlage in Artikel 85 des Grundgesetzes (GG).

Grundsätzlich obliegt die Verwaltung nach dem GG den Ländern (Verwaltungshoheit).
Bundesgesetze führen sie in der Regel als eigene Angelegenheit aus (Art. 83 GG).
Dabei unterliegen sie nur der Rechtsaufsicht des Bundes. Er darf nur die Rechtmäßigkeit der Verwaltung prüfen (Bundesaufsichtsverwaltung)

In einigen Fällen ist jedoch eine Verwaltung im Auftrag des Bundes vorgesehen.
In diesen Fällen unterstehen die Landesbehörden neben der Rechtsaufsicht auch der Fachaufsicht des Bundes (Art. 85 Absatz 4 GG).
Die obersten Bundesbehörden (Bundesminister) sind gegenüber dem ausführenden Landesbehörden (nicht nur gegenüber der obersten Landesbehörde) weisungsberechtigt (§ 85 Absatz 3 GG).

Welche Gesetze der Bundesauftragsverwaltung unterliegen, ergibt sich entweder aus dem Grundgesetz selbst oder aus einem aufgrund grundgesetzlicher Ermächtigung erlassenen einfachen Gesetz.
Zwingende Fälle:

  • Verwaltung der Bundesautobahnen und sonstiger Bundesfernstraßen - Art. 90 Absatz 2 GG
  • Verwaltung von Geldleistungen des Bundes, bei denen der Bund mindestens die Hälfte der Ausgaben trägt - Art. 104a Absatz 3 Satz 2 GG (z. B. § 39 Bundesausbildungsförderungsgesetz, BAFöG).
  • Finanzverwaltung - Art. 108 Absatz 3 GG

In folgenden Fällen kann durch Bundesgesetz zudem bundeseigene Verwaltung in Bundesauftragsverwaltung umgewandelt werden:

  • Wehrersatz- und Zivilschutzverwaltung - Art. 87b Absatz 2 Satz 1 GG, § 2 Zivilschutzgesetz (ZSG), §5a Zivildienstgesetz (ZDG)
  • Kernenergieverwaltung - Art. 87c GG, § 24 Atomgesetz (AtG)
  • Luftverkehrsverwaltung - Art. 87d Absatz 2 GG, § 31 Absatz 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 16 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
  • Bundeswasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung - Art. 89 Absatz 2 GG
  • Durchführung des Lastenausgleich für Kriegsschäden - Art. 120a Absatz 1 GG, § 305 Lastenausgleichsgesetz (LAG)

Die Länder regeln auch im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung die Einrichtung der notwendigen Behörden und das entsprechende Verwaltungsverfahren eigenständig, soweit Bundesgesetze nicht entgegenstehen.
Dabei können sie bestimmen, ob sie durch eigene Behörden die Bundesauftragsverwaltung realisieren oder sich der Behörden der Landkreise oder Gemeinden bedienen.
Allerdings kann der Bund konkretisierende Verwaltungsvorschriften erlassen.

Anstelle der Bundesaufsichtsverwaltung oder der Bundesauftragsverwaltung erfolgt in wenigen Fällen eine bundeseigene Verwaltung, bei der die Gesetze durch bundeseigene Behörden und nicht durch die Länder ausgeführt werden (Art. 86 GG).

Praxistipp:

Gesetze, die die Bundesauftragsverwaltung betreffen, dürfen zu ihrer Wirksamkeit regelmäßig der Zustimmung des Bundesrates.

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