Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Gesetz, das ein Recht auf finanzielle Unterstützung während der Ausbildung gewährt.
Ausbildungsförderung wird für Lebensunterhalt und Ausbildung geleistet.

Der Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für jede schulische und akademische Ausbildung (weiterführende allgemeinbildende Schule, Berufsfachschule, Abendschule, Fachhochschule, Universität).

Förderungsfähig sind aber in aller Regel nur:

  • die Erstausbildung (§ 7 BAföG)
    - Nach Studienwechsel oder -abbruch wird nur ausnahmsweise weiter gefördert.
  • die Ausbildung im Inland (§§ 4 - 6 BAföG)
    - Ausnahmen bestehen beispielsweise bei Auslandssemestern während des Studiums
  • die Ausbildung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (§ 10 BAföG)
    - Familiäre Verhältnisse können eine Förderung darüber hinaus rechtfertigen.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass ein Bedarf vorliegt.
Der Bedarf wird anhand einer Bedarfsprüfung ermittelt, bei der Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern angerechnet werden.
In einigen Fällen bleibt jedoch das Einkommen der Eltern unberücksichtigt, insbesondere bei älteren Auszubildenden, die bereits fünf Jahre eigenes Einkommen erzielt haben.

Die Höhe der Förderung hängt vom Bedarf des Auszubildenden für seinen Lebensunterhalt und den Kosten für Ausbildung (Lernmaterial) ab.
Als monatliche Höchstbeträge sind geregelt:

  • für Berufsausbildung: 467 Euro
  • für Studium: 585 Euro

Für Studierende gilt beispielsweise ein monatlicher Grundbedarf von 333 Euro. Dazu kommen zwischen 133 bis 197 Euro für die Unterkunft (nur 44 Euro, wenn der Student bei seinen Eltern wohnt) sowie Zuschläge für Kranken- (47 Euro) und Pflegeversicherung (8 Euro).

Die Dauer der Ausbildungsförderung ist - abgesehen von Ausnahmen - begrenzt auf die gesetzlich festgelegte Regelstudiendauer.

Die Zahlungen werden im Falle des Hochschulbesuches in der Regel nur zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Die Rückzahlung der Darlehenssumme nach Studienende wird sozial verträglich geregelt, bei überdurchschnittlichem oder besonders schnellem Studienabschluss oder bei Rückzahlung in einem Betrag wird das Darlehen teilweise erlassen.

Praxistipp:

Grundsätzlich muss der Studierende zum Ende des 4. Fachsemesters (teilweise sogar schon zum Ende des 2. Semesters) einen Leistungsnachweis beim BAföG-Amt vorlegen, um weiter BAföG zu bekommen. Außerdem muss jedes Jahr erneut ein Antrag gestellt werden ("Weiterförderungsantrag").

Suche
 
Rechtslexikon-Auswahl
B
Artikel
Bagatelldelikt Bahnreise Bankgeheimnis Basiszinssatz Bauaufsicht Baugenehmigung Baulast Baunutzungsverordnung (BauNVO) Bauordnungsrecht Bauordnungsverfügung Bauplanungsrecht Bauträger Bauvorbescheid Beamtenverhältnis Beamter Bebauungsplan Bebauungsplan/ einfacher Bebauungsplan/ qualifizierter Bedarfsgemeinschaft Bedienungsanleitung Bedingung Befristetes Arbeitsverhältnis Befristung Beglaubigung Begründung einer Lebenspartnerschaft Begünstigung Behindertentestament Behinderungs- und Diskriminierungsverbot Beihilfe im Strafrecht Beiladung Beistand Beitreibung Beiträge Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes Beleidigung Beliehener Beratungshilfe Beratungspflicht/ behördliche Bereicherung/ ungerechtfertigte Bereitschaftsdienst Berliner Testament Berufsausbildungsverhältnis Berufsfreiheit Berufskrankheit Berufsrichter Berufung Beschlagnahme Beschleunigtes Verfahren Beschluss Beschuldigter Beschwer Beschwerde Besitz Bestandskraft eines Verwaltungsaktes Bestandsschutz Bestechlichkeit Betreuer/ Vergütung Betreuung Betreuungsverfügung Betrieb Betriebliche Übung Betriebsbedingte Kündigung Betriebsgefahr Betriebsgeheimnis Betriebskosten Betriebsrat Betriebsrisiko Betriebsvereinbarung Betriebsverfassung Betriebsversammlung Betriebsänderung Betriebsübergang Betrug Betäubungsmittel Beurkundung Beurkundung/ notarielle Beweis Beweiserhebungsverbote im Strafverfahren Beweislast Beweismittel Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren Bewährung Bewährungsauflage Bierlieferungsvertrag Billigkeitshaftung Blutprobe Bodenschutz Bote Boykottverbot Brief- und Postgeheimnis Bruchteilsgemeinschaft Buchführung Bundesauftragsverwaltung Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Bundeskanzler Bundesminister Bundesregierung Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Bußgeldbescheid Bußgeldkatalog Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bürgerliches Recht Bürgschaft