Bundeskanzler

Chef der Bundesregierung.
Seine Stellung ergibt sich aus den Paragrafen 62 bis 69 des Grundgesetzes (GG).

Er ist nach seinen Befugnissen bewertet faktisch der mächtigste Politiker der Bundesrepublik, auch wenn er systematisch unter dem Bundespräsidenten und dem Bundestagspräsidenten steht.
Zusammen mit den Bundesministern bildet er die Bundesregierung (Art. 62 GG).

Der Bundeskanzler wird vom Bundestag auf vier Jahre gewählt.
Nach der Wahl wird er vom Bundespräsident ernannt und muss einen Eid auf die Verfassung leisten (Art. 56 GG).

Der Bundeskanzler muss theoretisch weder Mitglied des Bundestages noch einer politischen Partei sein, bisher war er das jedoch immer.
Er darf während seiner Amtszeit allerdings keine weiteren beruflichen Tätigkeiten ausüben. Aufsichtsratstätigkeiten können jedoch vom Bundestag genehmigt werden (Art 66 GG, § 5 Absatz 1 Satz 3 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung, BMinG).

Die besondere Stellung des Bundeskanzlers ist auch daran festzumachen, dass der Bundestag jederzeit die Herbeirufung oder die Anwesenheit des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers verlangen kann.
Der Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung haben jedoch auch das Recht, bei jeder Sitzung des Bundestages oder eines seiner Ausschüsse anwesend zu sein. Sie haben sogar jederzeitiges Rederecht.

Aufgaben des Bundeskanzlers:

  • Organisation der Bundesregierung (Anzahl und Aufteilung der Ministerien)
  • Bestimmung der Bundesminister
  • Festlegung der Richtlinien der Politik der Bundesregierung (Richtlinienkompetenz).
  • Leitung der Geschäfte der Bundesregierung
  • Befehlsgewalt über die Streitkräfte im Verteidigungsfall

Für seine Tätigkeit erhält der Kanzler ein Amtsgehalt, das sich an der Besoldung der Beamten orientiert (5/3 der Besoldungsgruppe B11 zuzüglich einer jährlichen Dienstaufwandsentschädigung, § 11 BMinG).
Zudem steht ihm ein Amtssitz, das Bundeskanzleramt, zu.

Sein Amt endet:

  • vor Ablauf der Legislaturperiode durch konstruktives Misstrauensvotum, Art. 67 GG (Abwahl nur mit absoluter Mehrheit des Bundestages bei gleichzeitiger Einigung auf einen neuen Bundeskanzler)
  • mit Ablauf der Legislaturperiode

Daneben kann der Bundeskanzler, wenn der das Gefühl hat, dass die Mehrheit des Bundestages seine Politik nicht unterstützt, dem Bundestag die Vertrauensfrage stellen. Stimmt der Bundestag dem Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht mit absoluter Mehrheit zu, kann der Bundeskanzler mit Zustimmung des Bundespräsidenten den Bundestag auflösen oder bei Zustimmung von Bundespräsident und Bundesrat den Gesetzgebungsnotstand ausrufen lassen und den Bundestag damit für sechs Monate weitgehend entmachten.

Praxistipp:

Der Bundeskanzler ist oft auch gleichzeitig Vorsitzender seiner Partei.

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