Bundesregierung

Oberstes Organ der Exekutive (vollziehende Gewalt) in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Bundesregierung wird auch als Bundeskabinett bezeichnet.

Die Stellung der Bundesregierung als Verfassungsorgan ergibt sich aus den Artikeln 62 bis 69 des Grundgesetzes (GG).

Die Bundesregierung besteht gemäß Art. 62 des Grundgesetzes (GG) aus:

  • Bundeskanzler
  • Bundesministern

Die Bundesregierung wird wie folgt gebildet:

  • Der Bundestag wählt den Bundeskanzler (Art. 63 GG).
  • Dieser schlägt dem Bundespräsidenten die Bundesminister zur Ernennung vor. Dabei hat der Bundespräsident kein Recht, die Minister abzulehnen.
  • Die Regierungsmitglieder leisten bei Amtsübernahme den Amtseid (Art. 64 Absatz 2, 56 GG, § 3 BMinG).

Die Zuständigkeiten der Bundesregierung sind nicht im Einzelnen im GG aufgezählt, sondern ergeben sich aus dem Wesen einer Regierung.
Ausdrücklich zugewiesen sind der Bundesregierung:

  • die Mitwirkung bei der Gesetzgebung mit Gesetzesinitiativrecht (Art. 76 Absatz 1 GG)
  • der Erlass von Rechtsverordnungen (Art. 80 GG)
  • der Erlass von Verwaltungsvorschriften (Art. 84 Absatz 2, 85 Absatz 2, 86 Satz 1 GG)
  • die Überwachung des Gesetzesvollzugs durch die Länderbehörden ( Art. 84 Absätze 3-5, Art. 85 Absatz 3-4 GG)
  • die vorläufige Haushaltswirtschaft (Art. 111 GG) und die Erteilung der Zustimmung bei Haushaltsüberschreitungen und Ausgabenerhöhungen (Art. 113 GG).

Die Bundesregierung entscheidet grundsätzlich als Kollegium (Kollegialprinzip oder Kabinettsprinzip), vorrangig ist jedoch die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers (Art. 65 GG).
Das bedeutet:

  • Der Bundeskanzler hat innerhalb der Bundesregierung die Richtlinienkompetenz, er bestimmt die Richtung der Politik und ist dafür auch verantwortlich.
  • Die Bundesminister dürfen ihre jeweiligen Aufgabenbereiche im Rahmen der Richtlinien des Kanzlers eigenständig leiten (Ressortprinzip).

Den konkreten Geschäftsablauf und das förmliche Verfahren im Bundeskabinett regelt die Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg).
Daraus ergibt sich unter anderem:

  • Die administrativen Geschäfte der Bundesregierung leitet der Bundeskanzler.
  • Um beschlussfähig zu sein, müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder an einer Abstimmung beteiligt sein.
Praxistipp:

Bundesminister müssen nicht Mitglieder des Bundestages sein, sind dies aber regelmäßig.

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