Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Oberstes Organ der Rechtsprechung in Deutschland.
Es hat seinen Sitz in Karlsruhe.

Die Stellung als Verfassungsorgan ist in den Artikel 92 bis 94 des Grundgesetzes (GG) verankert.
Es ist kein oberstes Bundesgericht, sondern selbstständig und allen anderen Verfassungsorganen gegenüber unabhängig (§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht, BVerfGG).
Seine Funktion besteht darin, als "Hüterin der Verfassung" über die Einhaltung des GG zu wachen.

Für das Bundesverfassungsgericht gilt das Enumerationsprinzip. Das bedeutet, es entscheidet nur über diejenigen verfassungsrechtlichen Streitigkeiten, die ihm durch das Grundgesetz ausdrücklich zugewiesen sind.
Dazu zählen insbesondere:

  • Verfassungsbeschwerden (Art. 93 Absatz 1 Nr. 4a und 4b GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 - 95 BVerfGG)
  • die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesgesetzen mit dem Grundgesetz (Art. 93 Absatz 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 - 79 BVerfGG)
  • die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Art. 21 Absatz 2 GG, §§ 13 Nr. 2, 43 - 47 BVerfGG)
  • die Vereinbarkeit von Landesgesetzen und Bundesgesetzen mit höherrangigem Recht (abstrakte und konkrete Normenkontrolle gemäß Art. 93 Absatz 1 Nr. 2, 100 Absatz 1 GG, § 13 Nrn. 6, 11, §§ 76 - 82a BVerfGG)
  • Streitigkeiten zwischen obersten Bundesorganen über die jeweiligen Rechte und Pflichten (Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 - 67 BVerfGG)

Das Gericht besteht aus zwei Senaten zu je acht Richtern (§ 2 Absätze 1 und 2 BVerfGG).
Die 16 Richter werden zur Hälfte vom Bundestag, die andere Hälfte vom Bundesrat jeweils mit Zweidrittelmehrheit auf zwölf Jahre gewählt (Art. 94 GG, § 4 Absatz 1 BVerfGG). Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
Sie müssen mindestens 40 Jahre, maximal 68 Jahre alt sein (§§ 3 Absatz 1, 4 Absatz 3 BVerfGG).

Die Zuständigkeitsverteilung unter den beiden Senaten ist in § 14 BVerfGG geregelt, wonach der Erste Senat ist vor allem für die Überprüfung von Grundrechten zuständig ist (Grundrechtssenat) und der Zweite Senat in den übrigen, insbesondere staatsrechtlich geprägten Verfahren.

Jeder Senat beruft für das Geschäftsjahr mehrere Kammern, die jeweils aus drei Richtern bestehen (§15a BVerfGG). In diesen Gremien werden die Mehrheit der Entscheidungen getroffen, beispielsweise die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden.

Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen, so entscheidet hierüber das so genannte Plenum (großer Senat), das aus den 16 Richtern beider Senate besteht.

Die Entscheidungen des BVerfG binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder und alle Gerichte und Behörden (§ 31 Absatz 1 BVerfGG), allerdings nur im konkreten Fall.
Deshalb sind Gerichte nicht gehindert, in einem anderen Verfahren eine anderen juristischen Meinung zu vertreten, wenn sie das für richtig halten.
Das gilt allerdings nicht, wenn die Entscheidung des BVerfG Gesetzeskraft hat(Aufzählung in § 31 Absatz 2 BVerfGG). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es um die Vereinbarkeit von Gesetzen mit höherrangigem Recht geht, das BVerfG also die Unwirksamkeit von Rechtsnormen feststellt.

Praxistipp:

Hat ein Gericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, muss es das Gesetz dem BVerfG vorlegen, soweit es entscheidungserheblich ist (konkrete Normenkontrolle). Nur das BVerfG darf ein Gesetz für verfassungswidrig erklären (Normenverwerfungsmonopol).

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