Bußgeldbescheid

Verwaltungsakt, der die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Erlass einer Geldbuße enthält.

Er ist Teil des Bußgeldverfahrens und schließt dabei das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) ab.
Geregelt ist der Bußgeldbescheid in den Paragrafen 65 und 66 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

Er ergeht bei Ordnungswidrigkeiten:

  • die mit einer Geldbuße ab 40 Euro geahndet werden (Bußgeld)
  • wenn der Betroffene der Verhängung eines Verwarnungsgeldes (5 - 35 Euro) nicht zustimmt

Der Bußgeldbescheid muss enthalten:

  • die Personalien des Betroffenen
  • gegebenenfalls Namen und Anschrift des Verteidigers
  • die Bezeichnung der Tat nach Ort und Zeit
  • die gesetzlichen Merkmale der Tat
  • die angewendeten Vorschriften
  • die Beweismittel
  • die Geldbuße und die eventuellen Nebenfolgen
  • die Rechtsmittelbelehrung
  • den Hinweis auf eine mögliche nachteiligere Entscheidung nach einem Einspruch (§ 66 Absatz 2 Nr. 1b OWiG).
Praxistipp:

Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§§ 66 Absatz 2 Nr. 1a, 67 Absatz 1 OWiG).
Eine Begründung ist nicht erforderlich, empfiehlt sich jedoch regelmäßig.
Hält die Behörde den Einspruch für unbegründet, geht die Akte an die Staatsanwaltschaft. Diese kann das Verfahren entweder einstellen oder in ein Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht überleiten.

Ohne Einspruch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erwächst der Bußgeldbescheid in Rechtskraft und kann vollstreckt werden.

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