Bußgeldkatalog

Rechtsverordnung zur Bestimmung der Folgen einer Ordnungswidrigkeit.

Gemeinhin wird mit Bußgeldkatalog (BKat) die Anlage 1 zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) gemeint.
Er wird vom Bundesverkehrsministerium erlassen, das dazu aufgrund von § 26a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) berechtigt ist.

Der BKat gilt für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, also Verstöße gegen StVG und Straßenverkehrsordnung (StVO).
Er gilt einheitlich für das gesamte Bundesgebiet.

Der BKat besteht aus Regelsätzen für die Anordnung von Fahrverboten, die Verhängung von Geldbußen (Verwarnungsgeld und Bußgeld) und die Eintragung ins Verkehrszentralregister.

  • Grundsätzlich sind Geldbußen bis 750 Euro möglich.
    Vereinzelt sind neuerdings sogar bis zu 1.000 Euro (illegale Autorennen) oder sogar 1.500 Euro (Alkohol- und Drogenverstöße gemäß § 24a Absatz 4 StVG) zulässig.
  • Bei Beträgen bis 35 Euro erfolgt nur eine Verwarnung ohne Eintrag in das Verkehrszentralregister in Flensburg (keine "Punkte in Flensburg")
    Bei Beträgen von 40 Euro und mehr werden gleichzeitig bis zu vier Punkte in Flensburg eingetragen.
  • Bei grober und beharrlicher Pflichtverletzung ist ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten vorgesehen, je nach Schwere der Tat.

Die Regelsätze sind Zumessungsrichtlinien für durchschnittliche Tatumstände.
In Ausnahmefällen kann von den Sätzen abgewichen werden.

Praxistipp:

Ein Fahrverbot darf nur verhängt werden, wenn der Fahrzeugführer grob und beharrlich seine Pflichten verletzt. Der Betroffene kann besondere Ausnahmeumstände darlegen, die das Fehlen einer groben und beharrlichen Pflichtverletzung im Einzelfall belegen und so das Fahrverbot verhindern. Solche Umstände können sich beispielsweise im Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung aus der geringen Anzahl der Schilder, die die Geschwindigkeitsbegrenzung angezeigt haben, ergeben. War dies auf einer langen Strecke nur ein Schild, muss das zu schnell Fahren kein grober Pflichtverstoß sein, so dass das Fahrverbot zu Unrecht verhängt wäre.

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