Culpa in contrahendo (c.i.c.)
(zu Deutsch: Verschulden bei Vertragsverschluss) Verletzung von
Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis.
Bereits die Aufnahme von Vertragsverhandlungen kann dazu
führen, dass zwischen den Beteiligten ein
(rechtsgeschäftsähnliches) Schuldverhältnis entsteht,
aus dem Rechte und Pflichten erwachsen.
Das Gesetz umschreibt drei
Situationen, die ein vorvertragliches Schuldverhältnis
begründen:
- die Aufnahme konkreter
Vertragsverhandlungen (§ 311 Absatz 2 Nr. 1 Bürgerliches
Gesetzbuch, BGB)
- die bloße Anbahnung eines Vertrages (§ 311
Absatz 2 Nr. 2 BGB), beispielsweise durch das Betreten eines
Geschäfts in Kaufabsicht
- durch einen ähnlichen
geschäftlichen (nicht lediglich sozialen) Kontakt (§ 311 Absatz 2
Nr. 3 BGB), beispielsweise durch Betreten eines Geschäfts, um sich
beraten zu lassen
In den genannten Fällen wird ein
Schuldverhältnis begründet, aus dem die Beteiligten
verpflichtet sind, auf die auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen
des anderen Teils Rücksicht zu nehmen (Sorgfaltspflichten).
Begründet wird dies vor allem mit dem Vertrauensverhältnis,
das aus der Vertragsanbahnung entsteht.
Die Pflichten bestehen
unter Umständen auch gegenüber Dritten, die selbst nicht
Vertragspartei werden sollen (§ 311 Absatz 3 Satz 1 BGB),
beispielsweise dem Kind, das seine Mutter in ein Geschäft begleitet.
Kommt ein Beteiligter seinen vorvertraglichen Pflichten nicht
nach, muss er gegenüber dem anderen grundsätzlich haften,
also Schadensersatz leisten.
Der Geschädigte hat einen
Anspruch darauf, (finanziell) so gestellt zu werden, als wenn das
schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre
(Vertrauensschaden).
Beispiel:
Der Ladenbesitzer, dessen
Geschäft öffentlich zugänglich ist, muss dafür
sorgen, dass die potentiellen Kunden keinen Schaden erleiden.
Rutscht ein potentieller Kunde auf einer Bananenschale aus, die im
Laden herumliegt, muss der Ladeninhaber den eingetretenen Schaden
ersetzen.
Praxistipp:
Das Verschulden des Verpflichteten
für die eingetretene Pflichtverletzung wird gesetzlich vermutet
(§ 280 Absatz 1 Satz 2 BGB).