Demonstrationsfreiheit

Grundrechtlich geschütztes Recht, sich öffentlich unter freiem Himmel zu versammeln und dabei gemeinsam private oder öffentliche Angelegenheiten zu erörtern.

Die Demonstrationsfreiheit ist Ausprägung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 des Grundgesetzes (GG) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 Absätze 1 und 2 GG).

Die Freiheit steht grundsätzlich jedem Menschen zu, soweit er friedlich demonstriert und nicht die Grundrechte anderer Demonstranten oder unbeteiligter Personen verletzt werden.
Dabei ist auch das Recht erfasst, Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Demonstration selbst zu bestimmen.

Das Grundgesetz selbst bestimmt jedoch, dass eine Beschränkung des Grundrechts durch oder aufgrund eines Gesetzes zulässig ist (Art. 8 Absatz 2 GG).
Entsprechende Regelungen enthält das Versammlungsgesetz (VersammlG) in den §§ 14 bis 20.

Demonstration unter freiem Himmel müssen danach mindestens 48 Stunden vor Beginn bei der zuständigen Behörde angemeldet werden (§ 14 Absatz 1 VersammlG).
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich.
Bei der Anmeldung sind anzugeben:

  • der Gegenstandes der Versammlung
  • der Leiter / die Leiterin der Versammlung

Nach § 15 Absatz 1 VersammlG kann die Behörde eine Demonstration verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

Die Auflösung einer Demonstration ist möglich, wenn (Art. 15 Absatz 3 GG):

  • sie nicht angemeldet war
  • von den bei der Anmeldung gemachten Angaben abgewichen wird
  • Auflagen zuwider gehandelt wird
  • die Voraussetzungen für ein Verbot vorliegen
Praxistipp:

Das Versammlungsverbot ist der schwerwiegendste Eingriff in die Versammlungsfreiheit und wird deshalb nur in engen Ausnahmen von den Gerichten anerkannt. Gegen ein Versammlungsverbot kann mittels vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kurzfristig vorgegangen werden.