Dienstbarkeit

Dingliches Nutzungsrecht an einer Sache, durch das das Recht des Eigentümers an der Sache eingeschränkt wird.

Die nach Art der Dienstbarkeit beinhaltet sie das Recht, dass der Eigentümer die Benutzung oder Nutzungsziehung durch den Berechtigten zu dulden hat beziehungsweise tatsächliche Handlungen oder die Ausübung bestimmter Rechte zu unterlassen hat.

Das Zivilrecht kennt verschiedene Dienstbarkeiten.
Unterschieden werden:

  • Grunddienstbarkeit (§§ 1018 - 1029 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB):
    Belastung eines Grundstücks mit dem Recht eines anderen Grundstückseigentümers das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen oder dem Verbot des Eigentümers, auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorzunehmen beziehungsweise Rechte gegenüber dem anderen Grundstück nicht auszuüben.
    Beispiele: Fahrtrecht, Wegerecht, Leitungsrecht
  • Nießbrauch (§§ 1030 - 1089 BGB):
    Belastung einer Sache mit dem Recht eines anderen, alle Nutzungen aus der Sache zu ziehen.
  • beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 - 1093 BGB):
    Belastung eines Grundstück mit dem Recht eines anderen, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen oder mit einer sonstigen Befugnis, die keine Grunddienstbarkeit darstellt.
    Im Gegensatz zur Grunddienstbarkeit bezieht sich die beschränkte persönliche Dienstbarkeit auf eine bestimmte Person und orientiert sich am Bedürfnis des Berechtigten.
  • Dauerwohnrecht (§§ 31 Absatz 1, 32 - 42 Wohnungseigentumsgesetz, WEG)
  • Dauernutzungsrecht (§§ 31 Absätze 2 und 3, 32 - 42 WEG)

Der Inhaber einer Dienstbarkeit hat gegen deren Beeinträchtigung einen entsprechenden Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, wenn:

  • die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist
  • und
    innerhalb eines Jahres vor der Störung mindestens einmal ausgeübt worden ist
Praxistipp:

Die Dienstbarkeit ist weitreichender als eine vertragliche Vereinbarung. Eine rein vertragliche Vereinbarung, etwa über ein Wegerecht, bindet nur die Vertragspartner. Ein eventueller Rechtsnachfolger muss sich grundsätzlich nicht an die Vereinbarung halten, da er sie nicht abgeschlossen hat. Bei einer eingetragenen Dienstbarkeit ist dagegen in der Regel auch der Erwerber des belasteten Grundstücks an die Vereinbarung gebunden.